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WEKA (bli) | News | 23.05.2011

Änderungen der TRVB 123 – Externe Alarmierungseinrichtungen

Einige Punkte bezüglich Brandmelderzentrale und externen Alarmierungseinrichtungen werden in der TRVB 123 geändert. Welche neuen Bestimmungen müssen erfüllt werden?

In TRVB 123 wird der Punkt 3.6.3 bezüglich Brandmelderzentrale ergänzt und der Punkt 3.7.3 zu externen Alarmierungseinrichtungen erneuert. Außerdem wird dem Anhang 6/3 der Punkt „Sonderanforderungen an den Alarmzähler“ hinzugefügt.

Punkt 3.6.3 TRVB 123 – Brandmelderzentrale

Als letzter Absatz wird der Hinweis angefügt, dass je Brandmelderzentrale ein eigener stoßstromfester Fehlerstromschutzschalter (Type G) erforderlich ist. Ausgenommen sind nur sog „Mann an Mann“ installierte Zentralen, die gemäß EN 54-2 als „eine“ Brandmelderzentrale gelten.

Punkt 3.7.3 TRVB 123 – Externe Alarmierungseinrichtungen

Dieser Punkt wird komplett erneuert und beschäftigt sich mit externen Alarmierungseinrichtungen. Bei oder in der Nähe der Brandmelderzentrale sowie in jedem Brandabschnitt ist eine ruhestromüberwachte externe Alarmierungseinrichtung (Sirene, Lautsprecher) erforderlich. Dass diese ruhestromüberwacht sein muss, gilt ab 1.1.2010.

Wenn sich der Ort der Brandmelderzentrale nicht an einer Stelle befindet, die während der Betriebszeit ständig besetzt ist, dann ist diese Alarmierungseinrichtung am Ort der Parallelanzeigeeinrichtung, AAF (ständig besetzte Stelle) zu installieren.

Es wird zwischen akustischen Alarmgebern mit Alarmierungston und jenen mit Alarmierungston und nachfolgender Sprachdurchsage unterschieden. Beide müssen der ÖNORM EN 54-3/A „Feueralarmgeber – akustische Alarmgeber“ entsprechen. Die Höchstlautstärke von 120 db(A) darf nicht überschritten werden, die Mindestlautstärke von 10 dB muss jedoch an jedem Punkt des Raumes erreicht werden.

Anhang 6/3 TRVB 123 – Sonderanforderungen an den Alarmzähler

Der Alarmzähler einer Brandmelderzentrale muss in der Lage sein, sämtliche Alarme, auch Revisions- und Testalarme, zu zählen. Bei Einspielung neuer Softwareversionen, Steuerprogrammierungen etc darf der Alarmzählerstand nicht auf Null gesetzt werden. Dies gilt ab dem 1.11.2010 für alle zertifizierten Brandmelderzentralen.

Quelle: TRVB Arbeitskreis