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Brandmeldeanlagen ordnungsgemäß überprüfen!
Die Überprüfung von Brandmeldeanlagen ist gesetzlich in der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben. Doch neben diesen wiederkehrenden und außertourlichen Prüfungen bestehen noch eine Reihe weiterer Prüfpflichten, die es zu beachten gilt!
Prüfungen gemäß § 13 Arbeitsstättenverordnung
Mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten sind Brandmeldeanlagen auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Wird die Anlage im größeren Umfang instandgesetzt, geändert oder bestehen begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand der Anlage, sind außerdem so genannte außertourliche Prüfungen durchzuführen.
Geeignete Prüforgane
Für die Prüfungen eignen sich, ebenfalls gemäß § 13 der Arbeitsstättenverordnung, insbesondere befugte Gewerbetreibende, ZiviltechnikerInnen, akkreditierte Überwachungsstellen und technische Büros. Weisen eigene Betriebsangehörige entsprechende Qualifikationen auf oder ist eine Einzelperson fachlich dafür geeignet und berechtig, können auch diese zur Durchführung genannter Prüfungen herangezogen werden.
Weitere Prüfpflichten
Brandmeldeanlagen müssen ferner im Rahmen des Brandschutzes und hinsichtlich elektrotechnischer Verordnungen überprüft werden. Unterliegt ein Betrieb der Gewerbeordnung, ist die Anlage außerdem gemäß § 82b GewO zu prüfen. Hinzu kommen besondere Verpflichtungen aufgrund der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie allfällige Bescheidauflagen.
Hinweis auf relevante Normen und Richtlinien
Beachten Sie hinsichtlich der Überprüfung von Brandmeldeanlagen die TRVB S 123 – Brandmeldeanlagen sowie die ÖNORM F 3070:2010 02 15 – Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen.
Als Kunde von Brandschutz online finden Sie anbei außerdem unsere Checkliste Brandmeldeanlagen. Prüfen sie damit bequem, ob alle Kriterien für die betriebliche Nutzung und Instandhaltung Ihrer Brandmeldeanlage gemäß AStV und TRVB S 123 erfüllt sind.
Brandmeldeanlagen – Checkliste