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WEKA (bli) | News | 21.10.2013
Brandschutz aktuell – Aktualisierte Landesvorschriften
Im Brandschutz kam es die letzten Wochen zu einigen Änderungen bei Landesvorschriften. Betroffen sind z. B. das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Steiermärkische Feuerwehrgesetz sowie die Technischen Bauvorschriften 2008 Tirol.
Steiermark
Durch das LGBl Nr 87/2013, das am 30.09.2013 kundgemacht wurde, kommt es zu kleineren Änderungen in folgenden Vorschriften. Diese treten größtenteils mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz:
Änderung von § 18 zum Zweck der Feuerbeschau: Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen der baubehördlichen Genehmigung eingehalten werden (bisher war von baubehördlichen Genehmigungsbescheiden die Rede) - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz:
- Änderung des § 10 zur Bildung und Auflösung der Betriebsfeuerwehr
- Änderung des § 41 zur Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände - Steiermärkisches Baugesetz:
Neufassung des § 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung: Änderungen bezüglich der Unterlagen, die der Fertigstellungsanzeige anzuschließen sind, Konkretisierung, wann die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist etc
Dies ist bereits mit 1. Oktober 2013 in Kraft getreten.
Tirol
Technische Bauvorschriften 2008
Durch LGBl Nr 78/2013 kommt es zu umfassenden Änderungen im Bereich des Brandschutzes. Sie sind größtenteils mit 1. September 2013 in Kraft getreten:
- Änderungen bei § 5 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage:
Konkretisierung einiger Absätze - Neufassung des § 6 zur Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen: Konkretisierung zur Ausführung der Außenwände von baulichen Anlagen sowie bezüglich Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben etc
- Konkretisierung des § 7 der bisher nur „Fluchtwege“ lautete, nun jedoch „Flucht- und Rettungswege“
- § 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen: Ab sofort müssen die Anforderungen der OIB-Richtlinie 3 und 2.2 berücksichtigt werden
- § 35 Richtlinien: Es werden neue Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik für verbindlich erklärt.
Kärnten
Die Änderungen wurden mit LGBl Nr 46/2013 kundgemacht und traten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Im Wesentlichen geht es darum, dass für Bauvorhaben nur Bauprodukte, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes entsprechen, verwendet werden dürfen(§ 27).
Tipp: Bei welchen Abschnitten bzw Paragraphen sich im Detail etwas geändert hat, erkennen Sie durch die Anmerkung unserer Redaktion: (LGBl Nr XX/2013).
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