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WEKA (kp) | News | 25.09.2017
Brandschutz – wann muss nachgerüstet werden?
Diese Frage beschäftigt Gebäudeeigentümer insbesondere dann, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden. Dass dies besonders für Brandschutzeinrichtungen gilt, war Thema bei der FSE-Brandschutztagung am 30.8.2017 in St. Pölten.
Mag. Norbert Brandl, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes und Bezirksfeuerwehrjurist des Bezirksfeuerwehrkommandos St. Pölten, erläuterte in seinem Vortrag vor über 100 Brandschutzverantwortlichen, warum beim Brandschutz Nachrüstpflicht besteht.
Die Nachrüstpflicht, bzw das Heranführen an den Stand der Technik, hat in den letzten Jahren größere Bedeutung gewonnen. Wesentlich dazu beigetragen hat die Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 für Wohngebäude bzw B 1301 für Nichtwohngebäude. Diese haben sich als Standard für die Erfüllung der Verkehrssicherungs- bzw Betreiberpflichten nach § 1295 ABGB etabliert. Fehlen Überprüfungen, wurden sie mangelhaft durchgeführt oder werden festgestellte Sicherheitsmängel nicht behoben, riskieren Betreiber im Schadensfall hohe Haftungsstrafen und privatrechtliche Schadenersatzverfahren.
Brandschutzvorschriften sind Schutzgesetze
Die Vorschriften zum Brandschutz sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB, betonte der Vortragende Mag. Brandl. Denn im Sinne des § 1311 ABGB dienen sie dazu, alle Personen und Sachen im bzw im Umkreis von Gebäuden vor Bränden zu schützen. Für Gebäudeeigentümer hat das weitreichende Folgen. Es bedeutet, dass sie im Sinne der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu allen Maßnahmen beim baulichen, betriebstechnischen und organisatorischen Brandschutz verpflichtet sind.
Bauordnungen und Baugesetze sind nur Mindeststandard
Das Baurecht steht zwar dazu im Widerspruch. Grundsätzlich können Gebäudeeigentümer davon ausgehen, dass laut den Bestimmungen der Bauordnungen keine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich ist, zB in § 129 BO für Wien. Bauwerke müssen in gutem Zustand erhalten werden und den Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Baubewilligung entsprechen.
Allerdings definiert das Baurecht bzw der Baubewilligungsbescheid laut dem Vortragenden Mag. Norbert Brandl nur einen Mindeststandard für die Sicherheitsvorkehrungen. Jeder Gebäudeinhaber hat darüber hinaus die Pflicht, die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen, Gefahrenquellen zu beseitigen und dafür erforderlichenfalls eine Anpassung an den Stand der Technik vorzunehmen.
Große Haftungsrisiken
Ignorieren von Gefahrenquellen führt zu Verschulden des Eigentümers, der nach einem Schadensfall beweisen muss, dass ihm an der Übertretung eines Schutzgesetzes kein Verschulden trifft. Wird nach einem Schaden vermutet, dass der Betreiber Schutzmaßnahmen unterlassen hat, muss der Betreiber das Gegenteil beweisen können. Andernfalls drohen hohe Schadenersatzforderungen und sogar der Eintrag in das Strafregister.
Tipp für Praxisseminar
Mehr Informationen zum Thema Objektsicherheitsprüfung erhalten Sie im Praxisseminar der WEKA-Akademie
Bildquelle: FSE Ruhrhofer & Schweitzer GmbH