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WEKA (bli) | News | 25.05.2011
Brennbare Flüssigkeiten – Richtige Lagerung nach VbF
In der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sind alle wichtigen Bestimmungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten enthalten. Welche Maßnahmen sind gemäß VbF bezüglich Brand- und Explosionsschutz zu treffen?
Brennbare Flüssigkeiten – Lagerbehälter
Brennbare Flüssigkeiten werden in der Regel in Behältern oder Sicherheitsschränken in speziellen Lagerräumen gelagert. Die Anforderungen an die Lagerräume sind in den §§ 81 bis 83 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) festgelegt.
Es gibt verschiedene Arten von Behältern, die gemäß § 9 VbF folgendermaßen kennzeichnet werden müssen:
- Die Kennzeichnung der Behälter muss auf die Gefährlichkeit des Inhalts hinweisen, dabei reicht die Anbringung von Flammsymbolen nicht aus.
- Die Kennzeichnung sollte nach dem Chemikalienrecht und dem Gefahrenguttransportvorschriften erfolgen, dabei ist die UN Stoffnummer anzugeben.
- Bei ortsveränderlichen Behältern muss die Kennzeichnung am Behälter selbst erfolgen.
- Bei ortsfesten Behältern ist eine Kennzeichnung mittels Schilder am Zufahrtsweg ausreichend.
Brennbare Flüssigkeiten – Geringe Lagermengen
Unter bestimmten Bedingungen dürfen in Betrieben brennbare Flüssigkeiten auch in geringen Lagermengen außerhalb von eigenen Lagerräumen gelagert werden. Dies ist vor allem abhängig von Gefahrenklasse, Behälter und Beschaffenheit der Behälter (§§ 66-67 VbF). Eine detaillierte Auflistung zu den geringen Lagermengen ist im Fachbeitrag „Brennbare Flüssigkeiten – Geringe Lagermengen“ zu finden (Nur für eingeloggte KundInnen).
Die Bestimmungen für geringe Lagermengen gelten allerdings nicht für Verkaufs- und Vorratsräume sowie Tankstellen.
Brennbare Flüssigkeiten – Brand- und Explosionsschutz
Es sind bestimmte Maßnahmen gemäß des Brand- und Explosionsschutzes nach VbF in den Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert und abgefüllt werden, zu setzen. Dazu gehört ua:
- Kennzeichnung der Brandschutzeinrichtungen (deutlich und dauerhaft)
- Prüfung der Brandschutzeinrichtungen mindestens alle 2 Jahre
- Zur Verfügung stellen von Mitteln zur
- Nachweisliche Unterweisung betroffener Personen über mögliche auftretende Gefahren, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen
- Gegen Zutritt Unbefugter sichern
Wichtig: Verboten ist in den Bereichen für brennbare Flüssigkeiten Folgendes:
- Lagerung oder Verwendung von Stoffen, die Brände oder Explosionen auslösen können
- Hantieren mit offenem Feuer und Licht
- Rauchen
- Betrieb von Feuerungsanlagen