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Dokument-ID: 809061

WEKA (bli) | News | 19.01.2016

Das neue Druckgerätegesetz löst Kesselgesetz ab

Seit 29. Dezember sind Teile des Gesetzes bereits in Kraft (Bestimmungen über Konformitätsbewertungstellen). Was sollten betroffene Unternehmen, die Druckgeräte herstellen, einführen, betreiben oder mit ihnen handeln darüber wissen?

Anpassung an EU-Vorgaben

Das neue Druckgerätegesetz wurde mit BGBl I Nr 161/2015 kundgemacht. Mit der Neufassung wird die für druckführende Geräte bestehende Rechtslage in Österreich an die neuen unionsrechtlichen Erfordernisse (EU-Richtlinien) angepasst. Diese Anpassungen betreffen vor allem verfahrensrechtliche Bestimmungen sowie das Inverkehrbringen von Druckgeräten.

Inhalt des neuen Gesetzes

Das neue Gesetz betrifft Unternehmen, die Druckgeräte herstellen, einführen, betreiben oder mit Druckgeräten handeln sowie Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte.

Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten.

Weiters beinhaltet es:

  • eine Definition der Kompetenzverteilung zwischen der gegenüber der EU notifizierenden Behörde und der laut Unionsrecht erforderlichen Marktüberwachungsbehörde
  • EU-einheitliche Regeln zum Schutzklauselverfahren betreffend nicht konforme oder gefährliche Geräte
  • Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Überprüfungen von Druckgeräten
  • Pflichten der Wirtschaftsakteure.

Kesselgesetz wird abgelöst

Das neue Druckgerätegesetz löst das bestehende Kesselgesetz aus dem Jahr 1992 ab. Die Bestimmungen, die den sicheren Betrieb von druckführenden Geräten betreffen, werden zum Großteil übernommen, dh es kommt zu keinen wesentlichen Änderungen der technischen Vorschriften. Die Verordnungen zum Kesselgesetz, wie zB die Druckgeräteverordnung, die Druckgeräteüberwachungsverordnung etc., sind auch weiterhin noch gültig. (§ 72 Druckgerätegesetz)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsstellen (§§ 18 bis 38, 70 Abs 1 und Anlage I Druckgerätegesetz) sind bereits mit 29. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten mit 20. April 2016 in Kraft.

Das Kesselgesetz tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft, wobei nach dem Kesselgesetz zugelassene druckführende Geräte weiterhin betrieben werden dürfen. Ebenso bleiben nach dem Kesselgesetz erteilte bestehende Bewilligungen und Befugungen aufrecht. (§ 73 Druckgerätegesetz)

Quellen

Gesetzestext Druckgerätegesetz

Erläuterungen zum Druckgerätegesetz

WKO