13.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1068546

Die Elektrotechnikverordnung 2020 wurde verlautbart

WEKA (kp)

Die ETV 2020 gilt seit dem 10.07.2020 und löste die ETV 2002 ab. Was ist neu für den Brandschutz? Ist die neue OVE E 8101 nun verbindlich und welche Übergangsfristen gibt es für laufende Projekte?

Die Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020) konkretisiert die Anforderungen an die Sicherheit von elektrotechnischen Anlagen, zu der man laut Elektrotrechnikgesetz § 3 verpflichtet ist. Mit Spannung erwartet wurde, welche technischen Normen verbindlich erklärt sein würden. Denn damit verbunden war alleine ganz praktisch, auf welche Normen man kostenlos Zugriff haben kann. Besonders gespannt war man diesbezüglich in Bezug auf die neue OVE E 8101.

Neuer Begriff „elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“

Eine formale Änderung vorweg: Sie betrifft die „SNT-Vorschriften“. Diese Bezeichnung wurde durch den Begriff „Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ ersetzt. Diese umfassen die elektrotechnischen Normen, die in den Anhängen I und II der ETV 2020 gelistet sind. Die ETV 2020 unterscheidet zwischen „verbindlich erklärten“ Normen und solchen Normen, die „für die Elektrotechnik kundgemacht“ sind.

Welche elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften sind verbindlich erklärt?

27 elektrotechnische Sicherheitsvorschriften sind laut § 3 Abs 1 im Anhang I der ETV 2020 verbindlich erklärt (davor waren es 95 SNT-Vorschriften). Sie sind Teil der ETV 2020 und stehen im RIS als Download zur Verfügung. Dazu zählen Normen, die schon bisher mit der ETV 2002 verbindlich erklärt waren, einige davon jedoch in einer neueren Ausgabe. Darüber hinaus finden sich auch neue Normen darunter, insbesondere rund um die Bauweise und Installation von Steckdosen und Steckern (ÖVE/ÖNORM E 8620°ff). Darüber hinaus sind erstmals die OVE-Richtlinien zu Blitzschutz- und Hochspannungsanlagen (OVE R 1000-2 bzw -3) enthalten.

Kundgemachte elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

Gemäß § 3 Abs 3 ETV 2020 enthält der Anhang II jene elektrotechnische Vorschriften, die mit der ETV 2020 „kundgemacht“ wurden. Wendet man sie an, werden die Anforderungen des § 3 Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz als erfüllt angesehen. Sie sind nicht Teil der ETV 2020 und somit im RIS nicht downloadbar. Die ETV 2020 referenziert für den Erwerb von Normen in § 3 Abs 3 ETV 2020 ganz konkret auf den OVE.

Welchen Status hat die OVE E 8101:2019?

Sie ist im Anhang II gelistet, also nicht verbindlich erklärt und somit weiterhin käuflich zu erwerben. Wendet man sie an, erfüllt man die Anforderungen des § 3 Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz. Die elektrotechnischen Normen, die die OVE E 8101 abgelöst hat, wie zB die Normenreihen ÖVE/ÖNORM E 8001 und 8002, sind in der ETV 2020 nicht mehr gelistet. Die Anwendung dieser Richtlinien erfüllt die Sicherheitskriterien des Elektrotechnikgesetzes somit nicht mehr.

Was ist neu für den Brandschutz?

Im Brandschutz zu beachten sind die kundgemachten Anforderungen der OVE R 12-2:2019, "Brandschutz in elektrischen Anlagen":

  • Maßnahmen zum Schutz vor Bränden, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen
  • Maßnahmen bei besonderen Brandrisiken
  • Schutz gegen Verbrennungen und Überhitzung
  • Anforderungen für die Evakuierung im Notfall
  • Anforderungen an Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt.

Ganz neu: Pflicht zur Risikobeurteilung

Sie muss laut §§ 4 und 5 ETV 2020 immer dann durchgeführt werden, wenn besondere örtliche oder sachliche Verhältnisse vorliegen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind. Erforderlich ist sie zusätzlich auch dann, wenn diese Normen nicht vollständig angewendet werden. Durchzuführen ist sie vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen – der elektrischen Anlage oder auch von nichtelektrischen Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (§§ 4 und 5).

Erstprüfung

Ausdrücklich in § 6 der ETV 2020 gefordert ist die Pflicht zur Erstprüfung, wenn eine Anlage erstmalig in Betrieb genommen wird. Bei ihr muss nachgewiesen werden, dass die Erfordernisse des § Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz erfüllt sind. Werden die relevanten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften angewendet, ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.

Übergangsfristen für laufende Projekte

Die ETV 2020 sieht in § 9 diese Übergangsfristen vor:

  • Für die Anwendung der SNT-Vorschriften der ETV 2002, Nr 2 bis 38 sowie 45 bis 61 bis 09.07.2021.
  • Bei Projekten, die schon in einem fortgeschrittenen Stadium sind, kann diese Frist bis 6 Wochen vor Ablauf per Antrag (an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) um bis zu vier weitere Jahre verlängert werden.
  • Die Risikobeurteilung kann bis zu 5 Jahre entfallen, wenn die SNT-Vorschriften Nr 1, 39, 44 sowie 62 bis75 aus der ETV 2002 zur Anwendung kommen.

www.ris.bka.gv.at

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