© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 669223

WEKA (msc) | News | 27.05.2014

Die neue TRVB 122

Mit 2013 sind vom Bundesfeuerwehrverwand in der neuen TRVB 122 die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach EN 14604 festgelegt worden. Auch Häuser und Wohnungen sind betroffen.

Verwendung nach OIB-Richtlinie 2

Im November 2013 wurde durch den TRVB-Arbeitskreis des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes die neue TRVB 122 S 13 – „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ veröffentlicht. Da innerhalb dieser Nutzungstypen mittlerweile vermehrt Rauchwarnmelder eingesetzt werden, wie es in der OIB-Richtlinie 2 vorgesehen und in mehreren Bundesländern deshalb auch verpflichtend vorgeschrieben ist, soll die neue TRVB insbesondere die Installation von Rauchwarnmeldern regeln. Auch der Betrieb und die Instandhaltung der Geräte sind Teil der neuen TRVB.

Zur Anwendung

Die TRVB 122 kommt nur für Räume bzw Gebäude zur Anwendung, die nicht über eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 verfügen. Die behandelten Rauchwarnmelder dürfen auch nicht an eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 angeschaltet werden. Sie haben zwingend der ÖNORM EN 14604 zu entsprechen und eine CE-Kennzeichnung zu führen. Ob die verwendeten Rauchwarnmelder im Sinne der TRVB 122 als Einzel-Rauchwarnmelder, miteinander vernetzt und/oder an einer Warneinrichtung betrieben werden, ist unerheblich. Letzten Endes dienen sie aber nicht zur Alarmierung der Feuerwehr.

Einbau von Rauchwarnmeldern

Betreffend den Einbau von Rauchwarnmeldern werden durch die TRVB 122 die Anordnung der Geräte sowie ihre Anzahl geregelt. So ist zumindest pro angefangenen 60 m² Raumfläche ein Rauchwarnmelder anzubringen. Eine erforderlichenfalls höhere Anzahl an Rauchwarnmeldern wird aber nicht ausgeschlossen. Auch die Anordnung der Geräte ist reglementiert: Klarerweise muss der Anbringungsort eines Rauchwarnmelders so gewählt werden, dass dieser vom Brandrauch ungehindert erreicht werden kann. Rauchwarnmelder dürfen beispielsweise auch nicht überstrichen oder dauerhaft abgedeckt werden. Auch für eine Anbringung von Rauchwarnmeldungen in Gängen und für vernetzungsfähige Rauchwarnmelder gibt es besondere Bestimmungen zu berücksichtigen.

Instandhaltung und Überprüfungen

Regelmäßige Überprüfungen von Rauchwarnmeldern dürfen Abstände von 12 Monaten mit einer Schwankungsbreite von maximal 3 Monaten nicht überschreiten. Überprüfungen können nach TRVB 122 auch vom Betreiber erfolgen, bestimmte Prüfinhalte wurden dafür festgelegt. Auch der Austausch der Rauchwarnmelder bzw ihrer Komponenten sowie Funktionsprüfungen der Warnsignale und deren Dokumentation sind geregelt. Zu beachten auch: Mögliche Ursachen für Täuschungsalarme und wie man sie vermeidet!

Weitere Informationen

Als Brandschutzverantwortlicher finden Sie weiterführende Informationen zur TRVB 122 im Handbuch "Technische Richtlinien im Brandschutz".