© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 810471

WEKA (msc) | News | 25.01.2016

Die neue TRVB 125: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Am 1. November 2015 ist die überarbeitete Fassung der TRVB 125 „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Rauchableitungsanlagen“ ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden. Sie gilt für eingeschoßige Gebäude und Rauchabschnitte ohne Zwischenebenen.

Gefährlichen Brandverlauf verhindern

Die überarbeitete Fassung der TRVB 125 „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Rauchableitungsanlagen“ behandelt die richtige Dimensionierung und Ausführung von Anlagen zur kontrollierten Rauchabfuhr aus eingeschoßigen Gebäuden und Rauchabschnitten ohne Zwischenebenen. Bereits am 1. November 2015 hat die aktuelle Richtlinie des Bundesfeuerwehrverbandes alle früheren Ausgaben ohne Übergangsfrist ersetzt. Ziel der TRVB ist sowohl eine festgelegte, nicht zu unterschreitende rauchfreie Schicht als auch eine nicht zu überschreitende Höchsttemperatur einer Rauchschicht zu gewährleisten und damit ungünstige sowie gefährliche Brandverläufe zu verhindern.

Gefahr: Erhitzung statt Erstickung

Sind keine Anlagen zur kontrollierten Rauchabfuhr in einem geschlossenen Raum vorhanden, steigt der Rauch über dem Brand bis zur Decke auf, breitet sich aus und sinkt an den Wänden wieder ab. Hier vom Brand mit der Verbrennungsluft wieder angesaugt, füllt sich schließlich der gesamte Raum mit Rauch und heißen Brandgasen. Ohne Rauchabzug und mit ausreichend Sauerstoff (z.B. bei großen Raumvolumen) kommt es statt zu einer Erstickung des Brandes zu einer raschen Erhitzung des Raumes und dessen Inhalt. Es entsteht eine hohe Gefahr zur schlagartigen Durchzündung bei Luftzufuhr (z.B. Zerbersten von Fenstern, Öffnen von Türen), Fluchtwege werden unbenutzbar, die Brandausbreitung wird beschleunigt, thermische Belastungen steigen und Löschaktionen werden erschwert. Richtig dimensionierte und ausgeführte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen wirken solch kritischen Situationen entgegen.

Für kleine Räume nicht geeignet!

Nicht anwendbar ist die Richtlinie hingegen für

  • Druckbelüftungsanlagen
  • Rauchverdünnungsanlagen
  • Systeme zur Verlagerung der neutralen Druckzone und andere Systeme, für die keine quantifizierbaren Leistungsanforderungen bestehen
  • Rauchabzüge von Stiegenhäusern und Schleusen (vgl TRVB 111)
  • Bauliche Einrichtungen im Bereich von Dächern, die im Brandfall durch Zerspringen, Abfallen, Abschmelzen etc Rauchabzugsöffnungen freigeben sollen, zB Oberlichten und Lichtkuppeln aus Kunststoffen oder Glas
  • Räume, in die partielle Zwischenebenen, Erker oder Balkone hineinragen, die einen Teil des aufsteigendes Rauches zur Seite leiten, bevor er das Rauchreservoir erreicht
  • sehr große Räume, in denen nutzungsbedingt keine Rauchreservoire gebildet werden können.

Nicht empfohlen werden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für

  • Räume mit weniger als 800 m² Fläche
  • Brandabschnitte mit Sauerstoffreduktionsanlagen

Für Hochregallager sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in der Regel ungeeignet. Im Anhang 8 der TRVB 125 werden Anforderungen an Rauchabzugsanlagen für Hochregallager festgelegt.

Informationen zur TRVB 125 für betriebliche Verantwortliche

Umfangreiche Fachbeiträge und Fachinformationen von Herrn Mag. Purtscher zur TRVB 125 und dem Zusammenwirkungen mit den OIB-Richtlinien finden Sie in unseren Werken:

Hinweis:

Beachten Sie, dass die Teile der TRVB 125, die sich mit den Berechnungen für die Planung und Auslegung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen befassen, nur von brandschutztechnischen Sachverständigen mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung angewendet werden sollen, um eine kritische Beurteilung des Berechnungsvorhanges und eine entsprechende Interpretation des Ergebnisses zu gewährleisten. Innerhalb des WEKA-Werkes wird auf diese Abschnitte daher nicht eingegangen.