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WEKA (asc) | News | 22.11.2019
E-Tankstellen unterliegen der Gewerbeordnung
VwGH Entscheidung: Stromladestationen sind keine Elektrizitätsunternehmen, sondern unterliegen dem allgemeinen Betriebsanlagenrecht der GewO.
Bislang war strittig, ob der Betrieb einer E-Tankstelle als Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Dies liegt vor allem an der Definition von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010), welche auf verschiedene Aktivitäten Bezug nimmt: Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie. Diese Kriterien könnten auf den ersten Blick auch beim Tanken von Strom zutreffen.
Der VwGH prüfte unter Heranziehung der Bestimmungen des ElWOG 2010 und der GewO 1994, ob der Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle einer der genannten Funktionen zuzuordnen sei. Der VwGH verneinte dies jedoch und kam zum Ergebnis, dass daher die GewO zur Anwendung gelange. E-Tankstellen sind keine Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG, sodass ihre Errichtung und ihr Betrieb nicht dem jeweiligen Elektrizitätsanlagenrecht der Länder, sondern dem allgemeinen Betriebsanlagenrecht der GewO unterliegen (VwGH Ro 2018/04/0010 vom 18. September 2019).
Die Entscheidung dürfte den Betrieb von E-Ladestationen erheblich erleichtern: Die Betreiber sind so nicht mit neun verschiedenen Anlagenrechten konfrontiert und umgehen die teilweise recht strengen Vorgaben des Energieregulierungsrechts.