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WEKA (bli) | News | 18.06.2013
EU-Bauproduktenverordnung ist ab 1. Juli 2013 verbindlich
Ab 1. Juli 2013 gelten die neuen Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung und für die Leistungserklärung, welche für Produkte, für die eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, verpflichtend wird.
Rechtlicher Hintergrund
Die neue EU-Bauproduktenverordnung (VO 305/2011) ist bereits am 24. April 2011 veröffentlicht worden und wird nun ab dem 1. Juli 2013 für Händler verbindlich, für die es Übergangsfristen gab. Dies bedeutet, die Verordnung löst die bis dahin geltende Bauproduktenrichtlinie (RL 89/106/EWG) ab.
Eines der Hauptziele ist eine europaweite CE-Kennzeichnung nach einheitlichen Vorgaben. Die Kernelemente wie:
- die Pflicht zur CE-Kennzeichnung,
- die bestehenden Konformitätsverfahren sowie
- die Verpflichtung zur werkseigenen Produktionskontrolle und Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Normen
bleiben weiterhin gültig. Allerdings bringt die neue EU-BauproduktenVO eine Präzisierung der Anforderungen, jedoch auch einige Erleichterungen.
Eckpunkte zur neuen EU-BauproduktenVO
- Erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung: zB muss die CE-Kennzeichnung eine Identifikation des Herstellers und dessen Anschrift ermöglichen
- Detaillierte Beschreibung der Pflichten von CE-Akteuren, wie zB Herstellern und Importeuren, wobei nun auch „Bausätze“ in den Geltungsbereich fallen (Kapitel III der Verordnung)
- Einführung des Begriffs Leistungserklärung: Dies wird in Kap II Artikel 4 bis 6 der Verordnung ausführlich beschrieben. Prinzipiell ist die Erstellung einer Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung für Produkte verpflichtend, für die eine harmonisierte Norm (hEN) im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und die Übergangsfrist abgelaufen ist.
- Einführung vereinfachter Nachweisverfahren in Kapitel VI der Verordnung
- Mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten für „Marktüberwachnungsbehörden“
Marktüberwachung von Bauprodukten durch das OIB
Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr 765/2008 zur Marktüberwachung, unter anderem auch im Bereich der Bauprodukte, verpflichtet. In Österreich wird diese Aufgabe aufgrund einer hierzu geschlossenen Vereinbarung der Länder vom Österreichischen Bauinstitut (OIB) übernommen. Die jeweiligen Landesgesetze dazu befinden sich jedoch bereits in Ausarbeitung; deren In-Kraft-Treten bleibt abzuwarten.