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Ivo Lagler - WEKA (kp) | News | 18.10.2018
Ein Brandschutzbeauftragter legt die Funktion zurück – darf er Unterlagen mitnehmen?
Unternehmenswechsel, Übernahme neuer Aufgaben oder Umstrukturierungen – ein BSB legt die Funktion auch mal wieder zurück. Was müssen BSB dann beachten?
Auch die Funktion des Brandschutzbeauftragten kann einmal ein Ende haben. Neue Aufgaben werden übernommen, die für die Tätigkeit als BSB keine Zeit übrig lassen, oder der BSB scheidet aus dem Unternehmen aus.
Was müssen BSB beachten, wenn sie ihre Funktion als Beauftragte zurücklegen? Dürfen sie insbesondere Unterlagen aus ihrer Tätigkeit mitnehmen?
Persönliche Übergabe an den Nachfolger möglich
Bleibt ein Brandschutzbeauftragter im Unternehmen hat eine geordnete Übergabe an den Nachfolger zu erfolgen. Sie hat sämtliche Dokumente zu umfassen, die der Nachfolger benötigt, um sich entsprechend der Gebäudehistorie einzuarbeiten. Auch alle noch laufenden Projekte sind zu berücksichtigen.
Persönliche Übergabe an den Nachfolger nicht möglich
Auch in diesem Fall hat eine Übergabe zu erfolgen. Sollte dem BSB vom Unternehmen kein Nachfolger genannt werden können, ist es ratsam, dass der ausscheidende Brandschutzbeauftragte jemanden findet, dem er seine Agenden übergeben kann – zum Beispiel einen Brandschutzwart im Unternehmen.
Wenn das nicht möglich ist, sollte der Brandschutzbeauftragte das entsprechend für sich dokumentieren, damit er in einem Schadensfall ein entsprechendes Organisationsverschulden seitens des Unternehmens belegen kann.
Dürfen Unterlagen mitgenommen werden?
Zu denken ist etwa an einem Rechtsstreit, der erst nach der Zurücklegung der Funktion als BSB vor Gericht kommt. ZB kann der Vorwurf eines Brandschutzmangels im Raum stehen. Da kann es durchaus vorkommen, dass auch der ehemalige Brandschutzbeauftragte als Zeuge vor Gericht erscheinen muss. Für Brandschutzbeauftragte ist es dann essenziell, nachweisen zu können, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Mangel aufzuzeigen und die Beseitigung zu veranlassen.
„Wer schreibt, der bleibt“. Es empfiehlt sich für BSB, Unterlagen einige Jahre bei sich aufzubewahren. Denn man kann nie wissen, wie weit zurück ein Gerichtssachverständiger in einem Schadensfall geht, um eine etwaige Verschuldensfrage eindeutig zu klären.
Die Originalunterlagen sind Eigentum des Unternehmens und müssen auch im Eigentum des Unternehmens verbleiben. Dem Brandschutzbeauftragten steht es aber zu, dass er sich Kopien seiner ausgearbeiteten Unterlagen anfertigt.
Aufbewahrung von Unterlagen durch externe BSB
Ist mit der Funktion des Brandschutzbeauftragten durch eine externe Firma beauftragt, so muss diese Firma sämtliche Unterlagen, gemäß Unternehmensgesetzbuch, zumindest bis sieben Jahre nach Abschluss der Geschäftsbeziehung aufbewahren.
Das Standardwerk für Brandschutzbeauftragte in Österreich
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