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WEKA (bli) | News | 11.12.2012

Elektroaltgeräte: Erweiterter Geltungsbereich und Marktüberwachungspflichten

Die Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung bringt ua genau festgelegte Pflichten für Hersteller bezüglich der Marktüberwachung sowie eine stufenweise Ausweitung des Geltungsbereichs und eine Neufassung der Ausnahmen von Stoffverboten mit sich.

Rechtlicher Hintergrund/In-Kraft-Treten

Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) kundgemacht. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist nun mit der Novelle der Elektroaltgeräteverordnung 2012 (EAG-VO-Novelle 2012) erfolgt. Sie wurde am 30. November 2012 mit BGBl II Nr 397/2012 kundgemacht.

Ein Großteil der Bestimmungen tritt bereits mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Es gibt jedoch Übergangsbestimmungen bis 2019 bezüglich der Ausweitung des Geltungsbereichs.

Ziel ist es, eine EU-Konformität sowie eine Harmonisierung der Anforderungen an Elektro- und Elektronikgeräte hinsichtlich der in der Herstellung eingesetzten Stoffe zu schaffen.

Änderungen im Überblick

  • Stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs für RoHS-Konformität und klar definierter Ausnahmen (§ 3 EAG-VO)
  • Bestimmungen zur Marktüberwachung (§ 4a EAG-VO)
  • Neufassung der Ausnahmen von den Stoffverboten (§ 4 EAG-VO, Anhang 2 und Anhang 2a)
  • CE-Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte (§ 4b EAG-VO)
  • EU-Konformitätserklärung (Anhang 2b)

Stufenweise Ausweitung – Neuer Geltungsbereich

Künftig sollen alle Elektrogeräte unter die RoHS-Bestimmungen fallen. Es gibt jedoch explizite Ausnahmen sowie zeitlich gestaffelte Übergangsfristen bis 2019.

Neu im Geltungsbereich:

  • Medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  • industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  • In-vitro-Diagnostika,
  • Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,
  • sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind (11. Kategorie).

Marktüberwachung

Bezüglich der Marktüberwachung ist Folgendes festgelegt:

  • Konformitätsbewertung durch Hersteller,
  • CE-Kennzeichnung der Geräte,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • technische Unterlagen, die die Einhaltung der Stoffverbote dokumentieren

Das bedeutet, für Hersteller werden die Pflichten bezüglich CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung etc genau festgelegt. Die Hersteller haben weiters ein Register von nicht konformen Geräten zu führen. Auch Importeure und Vertreiber müssen künftig darauf achten, dass die Geräte alle Vorgaben erfüllen. (§ 4a, § 4b EAG-VO)

Quelle

BGBl II Nr 397/2012 – EAG-VO-Novelle 2012

Vorblatt und Erläuterungen