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Entfall der Brandschutzgruppen durch Novelle
Mit BGBl. II Nr. 324/2014 wurde die Vorschreibung von Brandschutzgruppen gestrichen. Die Änderungen sind seit 1.1.2015 in Kraft.
§ 44 AStV (Brandschutzgruppe) wurde durch die Novelle aufgehoben. Mit Art 5 des Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetzes 2014 - ASRÄG 2014, (BGBl I Nr 91/2014) wurde der damit im Zusammenhang stehende § 25 Abs 5 ASchG aufgehoben.
Zum Brandschutz bestehen umfangreiche landesrechtliche Regelungen, die subsidiäre Möglichkeit der Vorschreibung einer Brandschutzgruppe im Arbeitnehmerschutz konnte daher entfallen. In § 43 Abs 1 AStV wurde die Möglichkeit zur Vorschreibung weitergehender Maßnahmen im Brandschutz, wenn die Vorschreibung von Brandschutzbeauftragten nicht ausreicht, vorgesehen, dieser lautet nun:
„Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.“
Die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal Brandschutz online: