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Maximilian Hautzenberg | News | 20.06.2013

Erleichterungen im Anlagenverfahren und bei Betriebsübernahme durch GewO-Novelle

Gastautor Dr. Hautzenberg berichtet darüber, dass mit der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl I Nr. 85/2013, neben Änderungen des Berufsrechts auch Änderungen und neue Tatbestände in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht Eingang gefunden haben.

Die Neuerungen betreffen zum Einen nachträgliche Änderungen von Auflagen und Abweichungen von der Anlagenbewilligung, zum Anderen neue Bestimmungen, um die Betriebsübernahme zu erleichtern und eine Vereinfachung der behördlichen Zuständigkeit im Anlagenverfahren zu ermöglichen. Mit diesen Maßnahmen der Deregulierung des Betriebsanlagenrechts gehen auch Anpassungen der Parteistellung einher.

Nachträgliche Änderung von Auflagen und Abweichungen vom Genehmigungsbescheid

Die bisherige Regelung des § 79c GewO erlaubte es lediglich Auflagen dann abzuändern oder aufzuheben, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorlagen. Die Bestimmung war in der Vergangenheit insbesondere als zu praxisfern kritisiert worden. Nunmehr erlaubt es deren Neuregelung, dass Auflagen nachträglich geändert werden können, wenn der Anlageninhaber in seinem Antrag glaubhaft machen kann, dass der Schutz der Interessen von in § 74 Abs 2 GewO genannten Personen auch mit weniger belastenden Maßnahmen gewährleistet werden kann.

Die Berücksichtigung der Interessen nach § 74 Abs 2 GewO soll gewährleisten, dass nicht nachträglich Auflagen beseitigt werden, die bereits während des Bewilligungsverfahrens vom Anlagenbetreiber erfolglos bekämpft wurden. Andererseits möchte die Novelle aber auch ein Gegengewicht schaffen, um die Interessen der Anlagenbetreiber gegenüber Nachbarn und deren Rechten (zB § 79a GewO) zu stärken. Zusätzlich können daher auf Antrag des Betreibers sogar Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit einem gesonderten Bescheid zugelassen werden, soweit dem nicht wiederum der Schutz der Interessen nach § 74 Abs 2 GewO entgegensteht. Die Genehmigung von Abweichungen kann unter der Aufhebung und Änderung bestehender, oder, falls notwendig, der Vorschreibung neuer Auflagen (zur Wahrung der Interessen nach § 74 Abs 2 GewO) einhergehen.

Vereinfachungen bei Betriebsübernahmen

Weiters wurde ein neuer § 79d in die GewO eingefügt. Danach ist es ab sofort möglich, aus Anlass einer Betriebsübernahme die Zusammenstellung und Übermittlung sämtlicher die Anlage betreffender Bescheide zu beantragen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Betriebsübernahme gestellt werden. Um die Betriebsübernahme weiter zu erleichtern, kann, neben einem Antrag nach § 79c, beantragt werden, bestimmte vorgeschriebene Auflagen erst nach einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren (dabei wird ein strenger Maßstab angelegt) einhalten zu müssen, wenn die Einhaltung dem Inhaber anders nicht wirtschaftlich zumutbar ist und keine Bedenken in Hinblick auf § 74 Abs 2 GewO bestehen. Damit kann auch eine (teilweise) Unterbrechung angrenzender auflagenrelevanter Verfahren einhergehen.

Anpassung der Parteistellung und verfahrensrechtliche Neuerungen

Mit diesen Änderungen geht natürlich auch eine Anpassung der Parteistellung nach § 356 Abs 3 und Abs 4 GewO einher. Hatten Nachbarn im Grundverfahren Parteistellung, so haben sie diese in Zukunft auch im Folgeverfahren nach §§ 79c und 79d. Können mit den Änderungen nach §§ 79c und 79d auch neue oder größere nachteilige Wirkungen verbunden sein, sieht nunmehr § 356 Abs 4 GewO vor, dass Nachbarn auch unabhängig vom Grundverfahren Parteistellung haben.

Bisher kam es in Fällen, in denen mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung in einer Sache zuständig waren zu verfahrensrechtlichen Problemen, wenn die Behörden sich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen konnten, insbesondere wenn in der Folge keine Entscheidung erging. Um zur Deregulierung und Vereinfachung der Anlagenverfahren beizutragen, bestimmt daher ein neuer § 335 GewO bei örtlicher Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, dass nur noch diejenige Behörde im Verfahren zuständig ist, in deren Wirkungsbereich sich der flächenmäßig größte Anteil der Anlage befindet.

Neue Änderungstatbestände

Durch die Novelle werden auch dem § 81 Abs 2 GewO zwei neue Änderungstatbestände hinzugefügt. § 81 Abs 2 Z 7 soll in Zukunft Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage auf die Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, aber unter Umständen von Nachteil auf die übrigen Interessen gem § 74 Abs 2 GewO sein können, aus der Bewilligungspflicht ausnehmen. Durch die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen soll die Bewilligungsfreiheit auch dann sichergestellt sein, wenn dies in Hinblick auf den übrigen Emissionsbereich notwendig erscheint um die übrigen, nicht nachbarlichen, Interessen des § 74 Abs 2 GewO zu wahren.

Bewilligungsfrei sind ab sofort auch Änderungen, die von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer sind und die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. Gemeint sind damit vor allem „public-viewing“-Veranstaltungen aus Anlass zB einer Fußball-Welt- oder Europameisterschaft, olympischer Spiele, Schigroßereignissen und entsprechenden kulturellen Veranstaltungen, worunter wohl zB diverse Festspielübertragungen fallen dürften. Das Veranstaltungsrecht der Länder wird durch die Änderungen nicht berührt.

Ergebnis

Insgesamt liegt der jüngsten Novelle zur GewO daher ein Paket an Deregulierungsmaßnahmen zugrunde, das, unter Wahrung der betroffenen Interessen, Änderungen und Übernahmen im Rahmen des Anlagenbetriebs für die Inhaber und deren Interessen erleichtern möchte.

Tipp

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