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WEKA (bli) | News | 14.12.2012
Feuerwerkskörper – Tipps für den richtigen Umgang
Zu Silvester haben Feuerwerkskörper Hochsaison, wobei ihre Gefahren oft unterschätzt werden. Das Mindestalter für die Verwendung von Feuerwerkskörpern sowie Verbote und Strafbestimmungen sind im Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt.
Es sollte beim Umgang mit Feuerwerkskörpern Folgendes beachtet werden:
- Feuerwerkskörper niemals aus der Hand abschießen, sondern von Rohren, leeren Flaschen oder Schneehügeln.
- Feuerwerkskörper mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach einige Schritte zurücktreten.
- Versagen Feuerwerkskörper, diese keinesfalls aufheben oder nochmals anzünden. Es könnte sich um „Zeitzünder“ handeln, die erst verspätet reagieren. Diese am besten mit Wasser vernichten.
- Zuschauer sollten sich in größerer Entfernung zum Geschehen aufhalten (keinesfalls in Schussrichtung der Feuerwerkskörper).
Definition und Einteilung
Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels eingeteilt. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern ist in § 11 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) zu finden.
Verwendung und Mindestalter
In § 15 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) sind alle Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern enthalten. Für die verschiedenen Kategorien von Feuerwerkskörpern gelten unterschiedliche Altersbeschränkungen:
Kategorie | Beispiele | Mindestalter | Ausbildung |
F1 | Wunderkerzen, Knallerbsen, Tischfeuerwerke etc | Ab 12 Jahren | Nicht erforderlich |
F2 | Blitzknallkörper, Knallfrösche, Baby-Raketen etc | Ab 16 Jahren | Nicht erforderlich |
F3 | Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc | Ab 18 Jahren | Sachkunde |
F4 | Feuerwerksbomben, Römische Lichter, Feuertöpfe etc | Ab 18 Jahren | Fachkenntnis |
In § 16 PyroTG 2010 ist weiters definiert, dass prinzipiell nur „verlässliche Personen“ mit Feuerwerkskörpern hantieren sollten. In folgenden Fällen ist der Umgang mit Feuerwerkskörpern in jedem Fall verboten:
- wenn die Person suchtkrank ist
- wenn die Person alkoholisiert ist
- wenn die Person psychisch oder körperlich beeinträchtigt ist.
Verbote und Strafbestimmungen
Prinzipiell ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn dadurch keine Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bestehen. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen ist untersagt (§ 38 PyroTG 2010).
Kindern und Jugendlichen ist der Kauf von Feuerwerkskörpern ab der Kategorie F2 untersagt.
Gemäß § 40 PyroTG 2010 sind für Verwaltungsübertretungen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vorgesehen. Bei Verstößen gegen das Verwendungsverbot nach § 39 Abs 2 muss man mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen rechnen, für einen Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen.