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Clemens Purtscher | News | 15.05.2019
Fluchtwege und Notausgänge – Neufassung der OIB-Richtlinien
Im April 2019 wurde eine Neufassung der OIB-Richtlinien beschlossen. In Bezug auf Fluchtwege gibt es darin Änderungen bei Notausgangstüren sowie bei Fluchtwegen ab einer mittleren lichten Raumhöhe von 7,50 m.
Für Fluchtwege in Betriebsgebäuden ist eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten: von der Arbeitsstättenverordnung (AStV) über die OIB-Richtlinien 2 bis 2.3 und 4 bis zu den Normen über Fluchtwegschilder und über Verschlüsse von Türen von Notausgängen.
Hier gilt es auch stets über die Novellierungen am Laufenden zu bleiben. So setzte zB die Novelle der AStV vom November 2017 die Vorgaben der OIB-Richtlinie 2.1 um, unter welchen Bedingungen die Fluchtweglänge von 40 m auf 50 m oder sogar 70 m verlängert werden kann, und glich die Fluchtwegbreiten an jene der OIB-Richtlinie 4 an.
Neue OIB-Richtlinien 2019
Am 12. April 2019 wurde – wie alle vier Jahre – eine Neufassung der OIB-Richtlinien beschlossen und Ende April veröffentlicht. Die umfangreichsten Änderungen gab es dabei in der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, in die detaillierte Bestimmungen zu Verkaufs- und Versammlungsstätten, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern aufgenommen wurden. Außerdem gibt es in der OIB 2 neu eine Tabelle, aus der zu entnehmen ist, wo welche Form der Sicherheitsbeleuchtung anzuwenden ist.
Und auch im Bereich der Fluchtwege gibt es in der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinien Neuerungen. So wurde in der OIB-Richtlinie 4 eine Ausnahme von der Bestimmung eingeführt, dass Notausgangstüren ab 15 Personen in Fluchtrichtung aufgehen müssen: Im Verlauf von Fluchtwegen, die für zwei benachbarte Brandabschnitte dienen und in beide Richtungen benützbar sind, müssen Türen nur in eine der beiden Fluchtrichtungen öffnen. Dabei geht die OIB 4 davon aus, dass es sich hier in der Regel um einen zweiten zusätzlichen Fluchtweg handelt.
Weiters beschränkt die neue OIB-Richtlinie 2.1 die mögliche Erweiterung der Gehweglänge in Betriebsgebäuden nicht mehr generell auf max 50 m bei einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m (ohne technische Brandschutzeinrichtungen). Stattdessen ist sie nun stufenweise und bereits ab 7,50 m Raumhöhe vorgesehen. Die Gehweglänge darf laut OIB 2.1 dann um 5 m pro angefangene 2,50 m zusätzlicher Höhe verlängert werden, aber 70 m nicht überschreiten.
Lesen Sie mehr im beiliegenden Auszug der WEKA-Checkliste „Baulicher Brandschutz – Fluchtwege und Notausgänge“.