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Dokument-ID: 681077

WEKA (bli) | News | 30.07.2014

Gesetzliche Änderungen im Bereich des Brandschutzes

Im Juli kam es zu einigen Änderungen im burgenländischen Feuerwehrgesetz (z. B. bezüglich der Einrichtung einer Brandverhütungsstelle), die großteils mit Juli in Kraft getreten sind. Auch die Bauordnung für Wien wurde novelliert.

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994, LGBl Nr 24/2014

Es kam zu einer umfassenden Novellierung des Gesetzes, die wesentlichen Neuerungen sind:

Änderung von § 4

Der alte § 4 Feuerbeschau trat mit 30. Juni 2014 außer Kraft und wird durch den neuen § 4 Brandverhütungsstelle, der am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ersetzt. Er besagt, dass beim Landesfeuerwehrverband eine Brandverhütungsstelle einzurichten ist, die insbesondere folgende Aufgaben hat:

  • Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen sowie für Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz;
  • Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
  • Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
  • Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
  • Durchführung bzw Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes.

Änderung von § 5

Der alte § 5 Feuerbeschaukommission wird durch den neuen § 5 Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko ersetzt, der ebenfalls mit 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.

Darin wird festgehalten, dass Eigentümer eines Objektes mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Erteilung der Benützungsfreigabe

  • die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und
  • einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen haben.

Ergänzung des § 15 

Gemäß dem neu eingefügten Absatz 6 hat die Orts-(Stadt-)feuerwehr jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpass auszustellen. Dies ist rückwirkend bereits mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

Weiters kann gemäß dem neu eingefügten Absatz 7 ein Mitglied einer Orts-(Stadt-)feuerwehr (Stammfeuerwehr) auf eigenen Wunsch von einer anderen Orts-(Stadt-)feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden und ist dabei hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Stammfeuerwehr gleichgestellt.

Bauordnung für Wien, LGBl Nr 25/2014

Mit LGBl Nr 25/2014 kam es zu einer umfassenden Novellierung der Wiener Bauordnung, auch wenn es direkt im Bereich des Brandschutzes (3. Abschnitt, §§ 91-96) zu keinen Änderungen kam, gibt es dennoch Neuerungen, die den Brandschutz indirekt betreffen.

So muss künftig durch den neuen Absatz 1a in § 124 der Bauordnung für Bauführungen durch juristische Personen der Behörde eine fachlich befugte Person als baurechtlicher Geschäftsführer benannt werden. Diese Person ist für die Einhaltung der Bauvorschriften bei der Bauführung, und somit auch für die Einhaltung brandschutztechnischer Bestimmungen, verantwortlich. Damit wird sichergestellt, dass bei gesetzlichen Übertretungen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden können.

Änderung von § 64

Weiters kommt es zu einer Änderung bei den Bauplänen. Es wurde konkretisiert, welche Angaben ein Bauplan zu enthalten hat. So sollen beispielsweise die Grundrisse sämtlicher Geschoße auch Angaben über allfällige Stiegen- und Gebäudebezeichnungen sowie über die Nummerierung der Wohnungen und Betriebseinheiten enthalten.

Die Änderungen traten mit 16. Juli 2014 in Kraft.

Die Vorschriften in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal unter https://www.weka.at/brandschutz/Vorschriften:

Bauordnung für Wien

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994