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WEKA (ewu) | News | 14.08.2018
HP 14 Kriterium „ökotoxisch“ – verschärfte Bestimmungen
Seit dem 05. Juli 2018 gelten für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ neue bzw strengere Grenzwertkonzentrationen. Welche direkten Auswirkungen hat dies auf Abfallbehandler, -sammler und -erzeuger?
Abfälle werden prinzipiell in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle aufgeteilt, wobei natürlich für gefährliche Abfälle strengere gesetzliche Anforderungen gelten. Eine korrekte Abfallbezeichnung hat in mehrerlei Hinsicht Bedeutung:
- Für die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage müssen alle dort behandelten, verwerteten und beseitigten Abfälle angegeben werden
- Bei der Verbringung von Abfällen sind alle Abfälle richtig zu bezeichnen
- Betriebe mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts haben die im Betrieb anfallenden Abfälle aufzulisten und zu bezeichnen
- Bei der Erfüllung diverser Meldepflichten ist die richtige Bezeichnung von Abfällen ebenso erforderlich
Für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich sind 2 EU-Verordnungen maßgeblich, die VO (EU) Nr 1357/2014, vom 18. Dezember 2014 sowie die VO (EU) Nr 2017/997 vom 08. Juni 2017. Durch diese unmittelbar und direkt anzuwendenden Verordnungen werden 15 Gefährlichkeitskriterien definiert, um die Gefährlichkeit von Abfällen zu bestimmen. Basierend auf diesen EU-rechtlichen Einstufungsvorgaben hat die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart nach den Vorgaben der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen.
Verordnung (EU) 2017/997
Mit der VO (EU) Nr 2017/997, welche seit 05. Juli 2018 gilt, wird nun die Grenze von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verschoben, was dazu führt, dass mehr Abfälle als gefährlich klassifiziert werden. Die neuen, strengeren Grenzwertkonzentrationen stützen sich auf chemikalienrechtliche Regelungen (CLP-VO Nr 1272/2008/EG).
Hinweis:
Ob ein Abfall die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 aufweist, ist insbesondere im Falle einer Zuordnung der Abfallart bei Spiegeleinträgen laut Anhang 2 des Leitfadens des BMNT zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ zu treffen.
Mögliche Auswirkungen
Die Verschiebung von nicht mehr gefährlichen zu gefährlichen Abfällen hat direkte Auswirkungen auf Anlagengenehmigungen, auf Erlaubnisse der Sammler und Behandler und die Nachweisführung für Abfallerzeuger.
Das bedeutet, dass betroffene Anlageninhaber zukünftig im informativen Austausch über den Umfang der Genehmigung zur Behörde stehen müssen. Über ein Anzeigeverfahren kann idR eine Erweiterung des bestehenden anlagenrechtlichen Genehmigungsumfangs möglich sein, sofern es sich nicht um wesentlichen Änderungen (iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002) handelt.
Abfallbehandler und Abfallsammler bedürfen einer Erlaubnis für gefährliche Abfälle durch den Landeshauptmann. Außerdem haben diese zukünftig natürlich festgelegte Bestimmungen für gefährliche Abfälle zu beachten.
Quellen:
- Praxishandbuch Abfallwirtschaft in der Praxis, WEKA Verlag 2012, Auflage 16 (2018)
- https://www.bmnt.gv.at/umwelt/abfall-ressourcen/behandlung-verwertung/gefaehrliche-abfaelle/HP-14-kotoxizit-t.html
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