Dokument-ID: 1048470

WEKA (bli) | News | 14.12.2019

Haftung bei Heckenbrand durch unerlaubte Silvesterrakete

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist nach dem Pyrotechnikgesetz im Ortsgebiet grundsätzlich verboten. Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen, wenn es am Nachbarsgrundstück brennt?

Anlassfall – Heckenbrand durch Silvesterrakete

Der Beklagte veranstaltete eine Silvesterfeier bei sich zu Hause, einer seiner Gäste hatte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dabei. Der Abschuss von solchen Raketen ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten, sofern keine behördliche Bewilligung dafür vorliegt.

Der Beklagte schoss gemeinsam mit zwei weiteren Personen diese unerlaubten Raketen in seinem Garten ab. Eine der Raketen flog dabei, weil die Bierflasche, von der sie abgeschossen wurde, kippte, schräg über den Zaun auf das Nachbarsgrundstück und verursachte dort einen Brand der Thujenhecke. Diese Rakete wurde nicht von ihm selbst, sondern einem der Partygäste abgeschossen

Der Nachbar (Kläger) begehrte vom Beklagten (Partyveranstalter) Schadenersatz für die verbrannte Thujenhecke in Höhe von über 9.000 Euro. Darin waren Kosten für Entsorgung, Pflanzenkosten, Anwuchspflege und Wiederherstellung der Hecke enthalten.

Haftet der Veranstalter für die Handlung seines Partygastes?

Laut Obersten Gerichtshof haftet der Partyveranstalter auch dann für den Heckenbrand, wenn er die Rakete nicht selbst abgeschossen hat. Denn die Verwendung der abgefeuerten Rakete war im Ortsgebiet verboten, somit war sein Verhalten rechtswidrig, zumal war ja selbst zuvor eine Rakete abgeschossen hatte.

Der Veranstalter haftet solidarisch für seine Gäste. Zur Solidarhaftung kommt es bereits dann, wenn zwischen mehreren Personen (dem Veranstalter und zwei Gästen) ein Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung (Abschuss von unerlaubten Raketen) besteht und diese Handlung für den eingetretenen Schaden (Heckenbrand) konkret gefährlich war.

Somit kann der Veranstalter für den Heckenbrand am Nachbargrundstück haftbar gemacht werden.

Verbote und Strafbestimmungen

Prinzipiell ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, darunter fallen Blitzknallkörper, Knallfrösche, Baby-Rakete, im Ortsgebiet verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 38 Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt sind. So kann der Bürgermeister per Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht anzunehmen sind. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen ist untersagt.

Kindern und Jugendlichen ist der Kauf von Feuerwerkskörpern ab der Kategorie F2 verboten.

Gemäß § 40 Pyrotechnikgesetz 2010 sind für Verwaltungsübertretungen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vorgesehen. Bei Verstößen gegen das Verwendungsverbot nach § 39 Abs 2 muss man mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen rechnen. Für einen Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen.

Quellen:

OGH vom 17.10.2018, 1 Ob 178/18k

Pyrotechnikgesetz 2010

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