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WEKA (bli) | News | 10.09.2014

Haftung und Funktion des Brandschutzbeauftragten – Änderungen durch Novelle?

Anfang nächsten Jahres ist das Inkrafttreten einer Novelle im Bereich Arbeitssicherheit/Brandschutz geplant. Hat dies Auswirkungen auf die Funktion des Brandschutzbeauftragten? In welchen Fällen kann der Brandschutzbeauftragte haftbar gemacht werden?

Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet dafür zu sorgen, dass für die Brandbekämpfung und Evakuierung Personen bestellt und dementsprechend ausgebildet werden (§ 25 Abs 4 ASchG).

Die Anforderungen und Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind in §§ 43 bis 45 Arbeitsstättenverordnung (AStV) geregelt. Zu den Aufgaben zählen unter anderem: Erstellung und Evaluierung der Brandschutzordnung, Unterweisung der MitarbeiterInnen, Mitwirkung bei Brandschutzübungen, Durchführung von Eigenkontrollen nach einem Kontrollplan, Brandbekämpfung, Evakuierung und Unterstützung der Feuerwehr etc

Haftung des Brandschutzbeauftragten?

Eine verwaltungsrechtliche Haftung, zB wenn die vorgeschriebenen Eigenkontrollen nicht durchgeführt werden, trifft den Brandschutzbeauftragten nicht, eine erhöhte verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit ist also mit der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten nicht verbunden. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber von der Behörde verwaltungsrechtlich belangt.

Handelt der Brandschutzbeauftragte jedoch fahrlässig, dann kann es durchaus zu einer justizstrafrechtlichen Haftung kommen.

Beispiel: Meldung eines Mangels

Prinzipiell ist der Brandschutzbeauftragte dazu verpflichtet, festgestellte Mängel den zuständigen Vorgesetzten zu melden. Passiert dies nicht und kommt dadurch ein Mitarbeiter zu Schaden, kann es zu einer justizrechtlichen Haftung führen. Im Normalfall wird es sich dabei um eine Geldstrafe in einer nicht existenzbedrohenden Höhe handeln.

Beispiel: Herbeiführung einer Feuersbrunst

Kommt es durch ein absolut unfachmännisches Eingreifen des Brandschutzbeauftragten zu einer extremen Vergrößerung des Brandes, was wiederum dazu führt, dass Personen zu Schaden kommen, kann es sein, dass der Brandschutzbeauftragte haftbar gemacht wird. In diesen Fällen ist aber nicht nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung und/oder fahrlässiger Tötung, sondern auch etwa wegen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst gegeben. Gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) ist in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.

Entfall der Brandschutzgruppe durch Novelle der AStV

Eine Novelle im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes soll Entlastungsmaßnahmen mit sich bringen und mit Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.

Geplant ist auch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung (AStV). § 44 AStV, der die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorschreibt, soll mit all den daraus resultierenden Verpflichtungen entfallen.

Denn gemäß des neu gefassten § 43 Abs 1 AStV, der die Anforderungen an Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte regelt, wird Artikel 8 der EU-Richtlinie 89/391/EWG und die Interessen der ArbeitgeberInnen an Brandschutzmaßnahmen damit ausreichend umgesetzt. Das heißt Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte sind ausreichend, um den Brandschutz im Betrieb zu gewährleisten. Zusätzliche Aufgaben oder Anforderungen an Brandschutzbeauftragte fallen aus derzeitiger Sicht – wenn die Novelle, so wie sie derzeit vorliegt – umgesetzt wird, aber künftig nicht an.

Quellen

Entwurf zum Gesetzestext: Änderung der AStV und SVP-VO

Erläuternde Bemerkungen zur Novelle

Stand des parlamentarischen Verfahrens zur Novelle

Mehr Informationen

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