Dokument-ID: 270558

WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Haftung von Brandschutzbeauftragten im Verwaltungsrecht?

Brandschutzbeauftragte haben beratende und unterstützende Funktion im Betrieb. Besteht für Brandschutzbeauftragte ein Haftungsrisiko im Verwaltungsrecht?

Brandschutzbeauftragter – Funktionen

ArbeitgeberInnen sind per Gesetz dazu verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat eine beratende und unterstützende Funktion im Betrieb, dh sowohl für ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen als auch die Belegschaftsvertretung, inne.

Die Mitwirkungsaufgaben, die den Brandschutzbeauftragten gemäß §§ 43 bis 45 Arbeitsstättenverordnung (AStV) übertragen werden, sind:

  • Erstellung und Evaluierung der Brandschutzordnung
  • Führung des Brandschutzbuches
  • Mitwirkung bei Brandschutzübungen
  • Unterweisung der MitarbeiterInnen über das Verhalten im Brandfall und hinsichtlich der Handhabung der Feuerlöscher
  • Eigenkontrollen
  • Brandbekämpfung, Evakuierung und Unterstützung der Feuerwehr

Brandschutzbeauftragter – Haftung im Verwaltungsrecht?

Eine verwaltungsrechtliche Haftung und eine erhöhte verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit sind mit diesen Aufgaben nicht verbunden. Das bedeutet, dass die Verantwortlichkeit dafür bei den ArbeitgeberInnen liegt. Wurden zB die vorgeschriebenen Eigenkontrollen nicht durchgeführt, dann werden die ArbeitgeberInnen von der Behörde verwaltungsrechtlich belangt, nicht aber die Brandschutzbeauftragten. Diese können somit keine verwaltungsrechtlichen Haftungen treffen.

Generell kann gesagt werden, dass für Brandschutzbeauftragte kein existenzbedrohendes Haftungsrisiko gegeben ist. Dennoch können Brandschutzbeauftragte beispielsweise justizstrafrechtlich belangt werden.