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WEKA (dko) | News | 22.11.2017
Mit 1.1.2018 gelten die Neuerungen der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Mit dem BGBl. II Nr. 102/2017 wurde die Neufassung der Abfallbehandlungspflichtenverordnung verlautbart. Wichtige Änderungen treten mit 1.1.2018 in Kraft.
Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung (AbfallBPV)verpflichtet Abfallbesitzer zur umweltgerechten Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen. Darin enthaltene Mindestanforderungen treffen somit Abfallerzeuger, -sammler und -behandler; auch Privatpersonen können betroffen sein. An der Vorschrift wurden wesentliche Anpassungen an den bisherigen Regelungen zum Stand der Technik vorgenommen. Diese Änderungen betreffen Elektrogeräte, Kühlgeräte und Batterien, neu hinzugekommen sind die Bestimmungen zu Photovoltaik-Modulen und Biogasanlagen. Die Neufassung der Verordnung trat – abgesehen von den Vorschriften zu Lithiumbatterien – mit 07.10.2017 in Kraft.
Häufiger Anwendungsfall: Abfallbehandlung von Lithium-Ionen-Batterien
Gerade bei alten Elektro- und Elektronikgeräten fallen häufig Batterien oder Akkus an. Deren sachgerechte Sammlung, Lagerung und Behandlung ist ab 01.01.2018 neu geregelt. Die Entnahme von bestimmten Lithiumbatterien aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird damit verpflichtend. Im Zuge der Sammlung müssen die Lithiumbatterien entnommen und anschließend gemäß § 17 (5) AbfallBPV gelagert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einwirken von Wasser, Feuchtigkeit oder übermäßiger Hitze verhindert wird. Lithiumbatterien müssen dabei getrennt von anderen Batterien, die kein Lithium enthalten, gesammelt und gelagert werden.
Über diese und weitere aktuelle abfallrechtlichen Entwicklungen hält Sie unser Praxishandbuch „Abfallwirtschaft in der Praxis“ am Laufenden. Daraus stammt auch das folgende Merkblatt, es bietet einen raschen Überblick über die rechtlichen Pflichten im Umgang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten: