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WEKA (bli) | News | 19.05.2016

Neue Anforderungen an Garagen und überdachte Stellplätze durch die neue OIB-Richtlinie 2.2

In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich durch die Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.2 ändert und wann diese Änderungen, z. B. bezüglich Fluchtwege und Löschwasserversorgung in Garagen, in den jeweiligen Bundesländern in Kraft treten.

Durch die Ausgabe 2015 kommt es hinsichtlich Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Erleichterungen hinsichtlich der Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach europäischen Klassen.

Achtung:

Noch nicht in allen Bundeländern wurden die Neufassungen der OIB-Richtlinien 2015 rechtlich umgesetzt, dh es sind die jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer zu beachten.

Übersicht Inkrafttreten der OIB-Richtlinie 2.2

Burgenland

(OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

Kärnten

(OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

Niederösterreich

(OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

Oberösterreich

(OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

Salzburg

-

Steiermark

1. Jänner 2016

Tirol

1. Mai 2016

Vorarlberg

(OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

Wien

2. Oktober 2015

Quelle: https://www.oib.or.at/de/inkrafttreten-2015

Kurz zusammengefasst heißt das, bisher wurde die neue OIB-Richtlinie 2.2, Ausgabe 2015, erst in der Steiermark, Tirol und Wien umgesetzt. Die Umsetzung in den anderen Ländern bleibt noch abzuwarten.

Änderungen für überdachte Stellplätze

Für überdachte Stellplätze mit max 50 m Nutzfläche gibt es dahingehend Erleichterungen, dass die Forderung nach Baustoffen der Klasse D entfällt.

Außerdem ist gemäß der neuen Richtlinie die Errichtung einer Wand in REI 30 bzw EI 30 nicht mehr erforderlich, wenn eine künftige Bebauung des Nachbargrundstücks bzw des Bauplatzes aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ausgeschlossen ist (zB für Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer).

Änderungen für Garagen

Neu ist, dass gemäß der Ausgabe 2015 für Fahrzeug-Abstellanlagen mit einer Nutzfläche von max 50 m², die an drei Seiten durch Wände bzw sonstige Bauteile umschlossen sind, nicht mehr die Regelungen für Garagen, sondern für überdachte Stellplätze gelten.

Bezüglich des Mindestabstands zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw Bauplatz entfällt die Anforderung für die Decke bzw das Dach, dass diese wenn kein Mindestabstand von 4 m eingehalten wird, in REI 30 bzw EI 30 errichtet werden muss. Stattdessen wird in der Ausgabe 2015 präzisiert, dass die zu errichtende Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung der Garage in REI 30 bzw EI 30 ausgeführt werden muss.

Fluchtweg bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

Wenn in einer Garage ein zweiter unabhängiger Fluchtweg erforderlich ist, dann können die beiden Fluchtwege jedoch laut der Ausgabe 2015 bis zu 25 m gemeinsam verlaufen.

Löschwasserversorgung für Garagen und Parkdecks

Durch die Neuausgabe 2015 entfallen für alle Garagen und Parkdecks die Anforderungen an die Löschwasserversorgung.

Außerdem ist für eingeschoßige Garagen eine trockne Steigleitung anstelle eines Wandhydranten ausreichend.

Weiterführende Infos

Detailinformationen zu den Änderungen der OIB-Richtlinie 2.2 hat unser Autor Mag. Purtscher für Sie in unserem Werk „Technische Richtlinien im Brandschutz“ zusammengestellt:

Technische Richtlinien im Brandschutz – Mehr Informationen und Bestellmöglichkeit

Außerdem stehen Ihnen als Kunde von Brandschutz online die Beiträge am Portal zur Verfügung:

OIB-Richtlinie 2.2 – Geltungsbereich, Allgemeines

Überdachte Stellplätze

Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m²

Weitere Beiträge zu den OIB-Richtlinien