Dokument-ID: 270165

WEKA (bli) | News | 20.05.2011

Neue EU-Verordnung für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen

Bestimmte chemische Stoffe sollen künftig gemäß der neuen EU-Verordnung strengen Genehmigungsverfahren unterliegen. Damit soll der Zugang zu Chemikalien, mit denen relativ leicht eine Sprengwirkung erzeugt werden kann, erschwert werden.

Derzeit liegt ein Entwurf zu einer EU-Verordnung über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vor. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang zu bestimmten Chemikalien – sog Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ––, die für terroristische Zwecke verwendet könnten, zu erschweren.

Genehmigungsverfahren

Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass bestimmte chemische Stoffe für Privatpersonen (Konsumenten) nur mehr nach einer entsprechenden Genehmigung erhältlich sind. Das Genehmigungsverfahren muss von der Person selbst eingeleitet werden. Darin muss glaubhaft vermittelt werden, dass sie die Chemikalien zu erlaubten Zwecken benötigen.

Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten (die erst bestimmt werden muss) für höchstens drei Jahre erteilt bzw muss alle drei Jahre überprüft werden.

Vertreiber der Stoffe, die an Endverbraucher abgeben, müssen das Vorliegen der Genehmigung prüfen und Aufzeichnungen führen. Weiters müssen die Chemikalien spezielle Kennzeichnungen aufweisen.

Welche Chemikalien sind betroffen?

Folgende Stoffe und Gemische, sind dann davon betroffen, wenn ihre Konzentration einen bestimmten Grenzwert übersteigt:

  • Wasserstoffperoxid
  • Nitromethan
  • Salpetersäure
  • Kaliumchlorat
  • Kaliumpercholorat
  • Natriumchlorat
  • Natriumperchlorat

Diese Stoffe und Gemische sind in Anhang I des Entwurfs der Verordnung angeführt.

Meldung an zuständige Behörde

Weiters sieht die Verordnung vor, dass im Fall „verdächtiger Transaktionen“ eine Meldung an eine zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedstaat zu erfolgen hat. Diese Meldepflichten treffen vor allem Vertreiber dieser Chemikalien, im Grunde aber alle „Wirtschaftsteilnehmer“, also jede beruflich tätige oder juristische Person.

Die Meldepflichten sind in Artikel 6 des Verordnungsentwurfs festgelegt. Betroffen davon sind die Chemikalien des Anhang I (Genehmigungspflichtige Stoffe und Gemische) sowie die in Anhang II angeführten Stoffe (Hexamin, Schwefelsäure, Aceton, Salpeter, Natriumnitrat, Calciumnitrat etc), aber auch sog „nicht erfasste Stoffe“. Unter „nicht erfassten Stoffen“ sind Chemikalien zu verstehen, die nicht in den Listen stehen, aber bereits einmal für Sprengsätze und ähnliches verwendet worden sind.

Kritik und Ausblick

Geplant ist, dass die EU-Verordnung 18 Monate, nachdem sie beschlossen wurde, in Kraft tritt. Insbesondere Vertreter der Wirtschaft lehnen den Verordnungsentwurf aber strikt ab, weil ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die zahlreichen klassischen Handwerks- und Gewerbebetriebe (Maler, Tischler, Gartencenter, Transportbetriebe etc), die die angeführten Stoffe und Gemische regelmäßig verwenden, befürchtet wird. Aber auch die zu restriktive Beschränkung der Ausnahmeregelungen, die Unbestimmtheit mancher Formulierungen („Wirtschaftsteilnehmer“) und die festgelegte Kennzeichnungspflicht stößt auf große Kritik. Inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen bei den weiteren Verhandlungen berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten.

Detailinformationen zum Thema finden Sie im WEKA-Werk Chemikalienrecht für österreichische Betriebe in Reg 11 Kap 2.

NichtkundInnen haben die Möglichkeit, das Werk ohne Risiko für 14 Tage zur Ansicht zu bestellen:

Jetzt bestellen!