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WEKA (bli) | News | 11.04.2017
Neue Fassung der TRVB 124 – Erste und Erweiterte Löschhilfe gilt seit 1.3.2017
Die neue TRVB 124 bringt einige Neuerungen mit sich, z. B. eine neue Kennzeichnungspflicht für Aufstellungsplätze bzw. Aufstellungsschränke von Löschgeräten gemäß ÖNORM EN ISO 7010. Was gilt es bezüglich ortsfester Löschwasseranlagen zu beachten?
Die neue TRVB 124 F 17, die am 1.3.2017 herausgegeben wurde, gilt für alle Objekte, die nach ihrem Inkrafttreten errichtet werden. Für Bestandsbauten kann weiterhin die Ausgabe 1997 der TRVB 124 angewendet werden; für Zubauten zu Bestandsbauten gilt allerdings die Ausgabe 2017.
Aufstellung und Kennzeichnung
Die Grundsätze für die Aufstellung von Löschhilfen sind in Punkt 5.3 der TRVB 124 aufgelistet (Details dazu finden Sie auch im Expertenbeitrag von Herrn Mag. Purtscher).
Die Kennzeichnung der Aufstellplätze bzw Aufstellungsschränke von Löschgeräten hat gemäß ÖNORM EN ISO 7010 zu erfolgen.
Hinweis:
In Bestandsobjekten müssen bereits vorhandene Hinweisschilder nach der Kennzeichnungsverordnung jedoch nicht ausgetauscht werden.
Die Kennzeichnung ist gut sichtbar und dauerhaft in einer Höhe von ca 2 m über der Fußbodenoberkante anzubringen. In großen Hallen, Garagen, Messehallen etc empfiehlt die TRVB 124 jedoch nachdrücklich eine zusätzliche Kennzeichnung zu den Hinweisschildern. Diese Zusatzkennzeichnung sollte in roter und weißer Farbe und einer Mindestlänge von einem Meter oberhalb des Hinweisschildes angebracht werden.
Anzahl und Art der Löschhilfen
Informationen dazu finden sich in Punkt 6.1 sowie der Tabelle 7 der TRVB 124. Von Bedeutung sind dabei die Brandgefährdung (es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Brandgefährdungskategorien) sowie die Netto-Geschoßgrundfläche.
Hinweis:
Die Verantwortung dafür, dass ausreichend Löschgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen, trägt der Eigentümer bzw der Verfügungsberechtigte des Gebäudes/baulichen Anlage.
Der Brandschutzwart bzw Brandschutzbeauftragte hat den ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren sowie periodische Prüfungen zu veranlassen.
Ausnahme: Ortsfeste Löschwasseranlagen
Sind nasse oder nass-trockene ortsfeste Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 installiert, dann ist Tabelle 7 nicht anzuwenden, dh es entfällt die Ermittlung der erforderlichen Anzahl tragbarere Feuerlöscher sowie der Gefährdungskategorie nach TRVB 124. Bei Wandhydraten ist ein tragbarer Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von mindestens 12A bzw 55B ausreichend.
In Tabelle 8 sind mögliche Ausführungsvarianten ortsfester Löschwasseranlagen für unterschiedliche Nutzungen aufgelistet, zB für Betriebsbauten, Krankenhäuser oder Büro- und Wohngebäude mit max 6 oberirdischen Geschoßen.