© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 718479

WEKA (nma) | News | 15.12.2014

Neue Informationspflichten durch Novelle der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Die rückwirkend mit 1. Juli 2014 in Kraft getretene Novelle bringt ua Informationspflichten für Letztvertreiber von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an Privathaushalte, unvermeidliche Pflichten für den Versandhandel sowie ambitionierte Sammelziele.

Wesentliche Bereiche der Elektroaltgeräteverordnung wurden mit BGBl II Nr 193/2014 neu geregelt beziehungsweise ergänzt. Letztvertreiber müssen bei der Abgabe neuer Geräte Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen und dies auch kennzeichnen. Die Gerätekategorien im Anhang 1a wurden neugefasst und haben ab 15. August 2018 Gültigkeit. Ebenso wurden die Liste der Stoffverbote angepasst sowie die Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt (Anhang 6). Durch die Novelle werden jetzt auch Fernabsatzhändler in die Pflicht genommen!

Neuerungen bei Informationspflichten an Letztverbraucher

Letztvertreiber sind bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte verpflichtet, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und den Letztverbraucher darüber hinaus durch eine deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren. Auch der Versandhandel kann seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme erfüllen, wenn er mindestens zwei öffentlich zugängliche Stellen pro politischem Bezirk einrichtet, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information (in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers) bekannt zu geben.

Verpflichtungen für den Versandhandel

Da der Handel von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet immer mehr wächst, ist es notwendig die Finanzierung der österreichischen Sammlung und Verwertung auch für diese Geräte zu verankern. Daher nimmt der Gesetzgeber nun auch Versandhändler in die Pflicht: ausländische Versandhändler, die direkt an Letztverbraucher liefern, haben einen Bevollmächtigten im Empfangsland zur Erfüllung der Herstellerpflichten zu bestellen. Gleiches gilt für österreichische Fernabsatzhändler, die ausländische Kunden beliefern.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler

Ausländische Hersteller mit Sitz in der Europäischen Union können in Österreich einen Bevollmächtigten bestellen, der sämtliche Herstellerverpflichtungen für Elektro- und Elektronikgeräte, die er im Inland an andere als Letztverbraucher vertreibt, übernimmt. Zur Übernahme der Verpflichtungen muss sich der Bevollmächtigte im EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (www.edm.gv.at) registrieren. Es müssen genaue Angaben zu Umfang, Sammel- und Behandlungskategorie gemacht werden.

Fernabsatzhändler müssen ebenfalls einen Bevollmächtigten bestellen, um ihre Herstellerverpflichtung erfüllen zu können. Für sie gelten die gleichen Anforderungen, wie für Bevollmächtigte ausländischer Hersteller.

Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Korrekturmaßnahmen, Marktüberwachung

Hersteller und Unternehmer, die Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkaufen, müssen für all ihre Elektro- und Elektronikgeräte die erforderlichen technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung erstellen und über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem In-Verkehr-Setzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufbewahren. Des Weiteren müssen die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen sowie die Kontaktanschrift des Herstellers.

Besteht Grund zur Annahme, dass Geräte den Bestimmungen über die Stoffverbote nicht entsprechen, sind unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Sammelziele bis 2019

Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

  • bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015: getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
  • ab dem 1. Jänner 2016: getrennte Sammlung von mindestens 45 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte (der Prozentsatz errechnet sich durch das Durchschnittsgewicht, der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte)
  • ab dem 1. Jänner 2019: getrennte Sammlung von mindestens 65 % der in Verkehr gesetzten Geräte (Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der in drei Vorjahren in Verkrehr gebrachten Geräte) oder mindestens 85 % der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Weiterführende Infos zum Thema finden Sie in im OnlineBuch "Mustersammlung Aufzeichnungs- und Meldepflichten":

Elektroaltgeräteverordnung – betroffene Unternehmen

Gewerbliche Geräte/Haushaltsgeräte – Abfallverpflichtungen

Hersteller von Geräten – Registrierung

Außerdem finden Sie detaillierte Fachinfo rund ums Abfallrecht sowie auch zur Elektroaltgeräteverordnung in unserem umfassenden Standardwerk "Abfallwirtschaft in der Praxis":

Druckausgabe: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit

Online-Buch: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit