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WEKA (bli) | News | 23.03.2016

Neue Pflichten für Wirtschaftsakteure nach der Explosionsschutzverordnung 2015

Unser Experte Dr. Wurm erläutert umfassend die neuen Bestimmungen der ExSV 2015 und die sich daraus ergebenen Pflichten für Wirtschaftsakteure. In diesem Beitrag finden Sie eine kurze Zusammenfassung.

Allgemeines, Geltungsbereich

Die Explosionsschutzverordnung 2015 – ExSV 2015 (BGBl II Nr 52/2016) tritt am 20. April 2016 in Kraft und löst die alte Explosionsschutzverordnung 1996 ab. Mit der ExSV 2015 wird die europäische ATEX-RL vom 29.3.2014 in österreichisches Recht umgesetzt.

Es gibt jedoch Übergangsbestimmungen für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen (in der ExSV 2015 als „Produkte“ bezeichnet), die vor dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht wurden. Diese dürfen auch weiterhin am Markt verbleiben und auch nach dem Inkrafttreten der ExSV 2015 in Betrieb genommen werden.

Die ExSV 2015 betrifft somit „Produkte“ iSd Verordnung, die ab dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht werden. Darunter sind zu verstehen:

  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
  • Komponenten, die zum Einbau in die in Z 1 genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.

Inhalte der ExSV 2015

Die neue Verordnung besteht aus den 6 Abschnitten

  1. Allgemeine Bestimmungen (Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen)
  2. Pflichten der Wirtschaftsakteure
  3. Konformität des Produkts
  4. Konformitätsbewertung
  5. Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte, Schutzklauselverfahren
  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

sowie 10 Anhängen:

  • Anhang I: Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien
  • Anhang II: Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Anhänge III bis IX: Module des Konformitätsbewertungsverfahrens
  • Anhang X: EU-Konformitätserklärung

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die ExSV 2015 richtet sich primär an:

  • Hersteller bzw dessen Bevollmächtigte
  • Importeure (Einführer)
  • Händler

Dr. Wurm erläutert in seinem Beitrag ausführlich die im 2. Abschnitt der Verordnung festgelegten Pflichten für Wirtschaftsakteure.

Kurz zusammengefasst müssen Hersteller gemäß § 7 Abs 2 für Produkte die erforderlichen technischen Unterlagen entsprechend den Bestimmungen in den Anhängen III bis IX ausarbeiten. Daraufhin müssen die Produkte einen Konformitätsverfahren unterzogen werden. In § 14 ist festgelegt, welches Verfahren bzw welche Kombination von Verfahren für welche Gerätegruppen und Gerätekategorien anzuwenden ist. (Details dazu im Beitrag von Dr. Wurm)

Weiters hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen.

Sowohl Einführer als auch Händler haben zu überprüfen, ob das Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen und die Konformitätserklärung beigefügt bzw die Konformitätsbescheinigung ausgestellt ist.

Die neue Verordnung finden Sie auf dem Portal unter:

Explosionsschutzverordnung 2015

Weiterführende Infos

Details zur neuen Explosionsschutzverordnung 2015, insbesondere zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure sowie der Konformitätsbewertung und der CE-Kennzeichnung, finden Sie in Kürze in unserem Werk:

Explosionsschutz im Betrieb - Mehr Infos und Bestellmöglichkeit