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WEKA (msc) | News | 24.08.2015
Neue Überwachungsmaßnahmen für Pulverlöscher
Durch die Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung müssen seit dem 25. Juni 2015 neue Sonderbestimmungen für Löschmittelbehälter bei Pulverlöschern beachtet werden. Davon auch betroffen: Überwachungsmaßnahmen und deren Dokumentation.
Erweiterung von Anlage 3 zur DGÜW-V
Am 24. Juni 2015 sind mit dem BGBl II Nr 165/2015 aktuelle Änderungen zur Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) verlautbart worden. Darunter auch neue Sonderbestimmungen für Löschmittelbehälter bei Pulverlöschern, die der Anlage 3 der Verordnung hinzugefügt wurden. Geltungsbereich der neuen Bestimmungen sind Löschmittelbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt größer als 1000 bar x Liter, die dauernd unter Druck stehen oder nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt werden, einschließlich deren Ausrüstung. Die Änderungen sind mit dem Folgetag in Kraft getreten.
Neue Sonderbestimmungen für Pulver-Löschmittelbehälter
Für die Löschmittelbehälter bei Pulverlöschern gelten folgende neue Sonderbestimmungen:
- Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel entsprechend den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) zu befüllen.
- Die Löschmittelbehälter sind gegenüber dem Löschmittel vor Korrosion zu schützen oder korrosionsbeständig auszuführen.
- Die Löschmittelbehälter einschließlich deren Ausrüstung sind so zu lagern und aufzustellen, dass mechanische Beschädigungen, Außenkorrosion und thermische Belastungen weitestgehend auszuschließen sind.
Frühere Prüfprogramme verlieren ihre Gültigkeit
Mit den Sonderbestimmungen gehen neue Überwachungsmaßnahmen für Löschmittelbehälter bei Pulverlöschern einher. Diese lauten wie folgt:
- Nach jeder Verwendung (Druckaufbau oder Druckabbau) eines Löschmittelbehälters ist dieser vom Betreiber auf mechanische und thermische Beschädigungen zu kontrollieren.
- Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß § 40 DGÜW-V durch die Kessel- bzw Werksprüfstelle vorzunehmen.
- Alle sechs Jahre ist gemäß § 40 DGÜW-V eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw Werksprüfstelle vorzunehmen oder das Sicherheitsventil gegen ein geprüftes oder neues auszutauschen.
- Alle zwölf Jahre ist eine innere Untersuchung gemäß § 41 DGÜW-V durch die Kessel- bzw Werksprüfstelle vorzunehmen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trockener Umgebung zulässig.
Nach Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen, die die Integrität des Druckgerätes beeinträchtigen können, ist die Kesselprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.Die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen hat nach den Bestimmungen des § 60 DGÜW-V zu erfolgen. Alle bisher in Verwendung stehenden speziellen Prüfprogramme für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit!
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