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WEKA (bli) | News | 20.08.2015
Neue Verordnung für Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen
Oft herrscht bei Klein- und Kleinstanlagen Rechtsunsicherheit, ob für sie eine Genehmigungspflicht besteht oder nicht. Die neue 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung soll nun Abhilfe schaffen.
Mit BGBl II Nr 80/2015 wurde die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung kundgemacht, die konkrete Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festlegt und somit die Rechtsunsicherheit, aber auch den Verwaltungsaufwand für Genehmigungsverfahren verringert.
Die Verordnung beschreibt insgesamt 6 Typen von „ungefährlichen Kleinstanlagen“, die in der Regel von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind, wenn bestimmte, in § 1 Abs 2 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung festgelegte Betriebszeiten eingehalten werden:
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
- Bürobetriebe;
- Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
- Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
- Fotografenbetriebe.
Die Verordnung ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.
Achtung: Andere Verordnungen der GewO und des ArbeitnehmerInnenschutzes gelten jedoch trotzdem für diese Betriebe, dazu zählen zB die Kälteanlagenverordnung, die Feuerungsanlagenverordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz und dazugehörigen Verordnungen.
Unser Tipp:
Weiterführende Informationen zum Betriebsanlagenrecht und in Kürze auch zur 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung finden Sie im Werk „Betriebsanlagenrecht in der Praxis“: