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Neue Verordnung für Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen
Oft herrscht bei Klein- und Kleinstanlagen Rechtsunsicherheit, ob für sie eine Genehmigungspflicht besteht oder nicht. Die neue 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung soll nun Abhilfe schaffen.
Mit BGBl II Nr 80/2015 wurde die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung kundgemacht, die konkrete Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festlegt und somit die Rechtsunsicherheit, aber auch den Verwaltungsaufwand für Genehmigungsverfahren verringert.
Die Verordnung beschreibt insgesamt 6 Typen von „ungefährlichen Kleinstanlagen“, die in der Regel von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind, wenn bestimmte, in § 1 Abs 2 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung festgelegte Betriebszeiten eingehalten werden:
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
- Bürobetriebe;
- Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
- Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
- Fotografenbetriebe.
Die Verordnung ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.
Achtung: Andere Verordnungen der GewO und des ArbeitnehmerInnenschutzes gelten jedoch trotzdem für diese Betriebe, dazu zählen zB die Kälteanlagenverordnung, die Feuerungsanlagenverordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz und dazugehörigen Verordnungen.
Weiterführende Informationen zum Betriebsanlagenrecht und in Kürze auch zur 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung finden Sie im Werk „Betriebsanlagenrecht in der Praxis“: