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WEKA (bli) | News | 20.08.2015

Neue Verordnung für Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen

Oft herrscht bei Klein- und Kleinstanlagen Rechtsunsicherheit, ob für sie eine Genehmigungspflicht besteht oder nicht. Die neue 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung soll nun Abhilfe schaffen.

Mit BGBl II Nr 80/2015 wurde die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung kundgemacht, die konkrete Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festlegt und somit die Rechtsunsicherheit, aber auch den Verwaltungsaufwand für Genehmigungsverfahren verringert.

Die Verordnung beschreibt insgesamt 6 Typen von „ungefährlichen Kleinstanlagen“, die in der Regel von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind, wenn bestimmte, in § 1 Abs 2 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung festgelegte Betriebszeiten eingehalten werden:

  • Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
  • Bürobetriebe;
  • Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
  • Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
  • Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
  • Fotografenbetriebe.

Die Verordnung ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.

Achtung: Andere Verordnungen der GewO und des ArbeitnehmerInnenschutzes gelten jedoch trotzdem für diese Betriebe, dazu zählen zB die Kälteanlagenverordnung, die Feuerungsanlagenverordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz und dazugehörigen Verordnungen.

Unser Tipp:

Weiterführende Informationen zum Betriebsanlagenrecht und in Kürze auch zur 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung finden Sie im Werk „Betriebsanlagenrecht in der Praxis“:

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