© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 563422

WEKA (msc) | News | 09.04.2013

Neue Verordnung zur eindeutigen Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln

Am 26. März 2013 hat die Bundesministerin für Inneres ihre 86. Verordnung ausgegeben. Die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV) regelt ab Anfang April die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln.

Die 86. Verordnung der Bundesministerin für Inneres ist die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV (BGBl II Nr 86/2013). Grundlage der Verordnung ist Paragraph 11 des Sprengmittelgesetzes, der eine eindeutige Kennzeichnungspflicht für Schieß- und Sprengmittel vorschreibt. Die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung wird gemäß dem 3. Absatz des oben genannten Paragraphen und geltender Richtlinien durch die neue Verordnung festgelegt. Die Verordnung ist mit 5. April 2013 in Kraft getreten.

Inhalte der neuen Verordnung

Die SprKennzV regelt hauptsächlich das Erscheinungsbild einer eindeutigen Spreng- und Schießmittelkennzeichnung sowie deren Anbringung (Paragraphen 1 und 2).

Eine Kennzeichnung beinhaltet nun gemäß Verordnung:

  1. Den Namen des Herstellers,
  2. Die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat
  3. Drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs 4 SprG)
  4. Den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
  5. Eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (2. bis 4.) bezieht.

Ausnahmen und die Art und Weise der Anbringung bzw der Erscheinung dieser Angaben sind in der Verordnung zu finden.

Zur Verordnung

Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf Brandschutz online:

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung