Dokument-ID: 271076

WEKA (bli) | News | 26.05.2011

Neue Zertifizierungsmaßnahmen im Brandschutzsektor

Seit Juli 2010 müssen alle Personen und Unternehmen, die Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ein Zertifikat vorweisen können.

Rechtliche Grundlagen und In-Kraft-Treten

Alle Informationen zu den erforderlichen Mindestkenntnissen und den Voraussetzungen für den Erwerb eines Personen-Zertifikats bzw eines Unternehmens-Zertifikats sind in der „Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ (BGBl II Nr 236/2010) enthalten. Diese am 16. Juli 2010 in Kraft getretene Verordnung stellt ebenso wie das bereits 2009 erlassene Bundesgesetz über fluorierte Treibhausgase eine nationale Umsetzungsmaßnahme zur EG-VO Nr 842/2006 dar, die schwerpunktmäßig eine Verbesserung des Klimaschutzes anstrebt.

Erlangung eines Personen-Zertifikats

Sofern die Qualifikation nicht mit vorhandenen Zeugnissen nachgewiesen werden kann, muss zur Erlangung eines Personen-Zertifikats eine Prüfung abgelegt werden. Die Prüfungsgegenstände sind im Anhang der Verordnung aufgelistet und sehen auch den Nachweis praktischer Fähigkeiten bei der Installation von Löschmittelbehältern zur Aufnahme fluorierter Treibhausgase und bei der visuellen und manuellen Dichtheitskontrolle ortsfester Brandschutzsysteme vor.

Fachliche Mindestkenntnisse

Theoretische Kenntnisse sind zB erforderlich:

  • zu den Ventilarten, den Betätigungsmechanismen, dem sicheren Umgang mit dem Gerät sowie zur Verhütung des Ausströmens und der Leckage des Löschgases;
  • zur korrekten Vorgangsweise beim Bewegen von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Druckbehältern,
  • zu umweltverträglichen Praktiken für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Brandschutzsystemen und die Befüllung von Brandschutzsystemen mit Löschgasen,
  • zu den unterschiedlichen Arten der im Handel erhältlichen und fluorierte Treibhausgase enthaltenden Brandschutzanlagen,
  • zur Kontrolle von Systemaufzeichnungen vor der Dichtheitskontrolle,
  • zu relevanten Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll etc), Rechtsgrundlagen und technischen Standards

Zuständige Prüfstellen

Als Prüfstellen werden im Regelfall spezielle Einrichtungen der Landesinnungen der Mechatroniker in den jeweiligen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet. Für die Ausstellung der Personen-Zertifikate ist in jedem Fall die Bundesinnung der Mechatroniker in der Wirtschaftskammer Österreich zuständig, die gleichzeitig auch als Prüfstelle fungiert, falls es in einem Bundesland keine Prüfstelle gibt.

Erlangung von Unternehmens-Zertifikaten

Die Erlangung des für Unternehmen zwingend erforderlichen „Unternehmens-Zertifikates“ ist anders geregelt. Hier gibt es keine Prüfstelle, sondern nur eine „Unternehmens-Zertifizierungsstelle“ – diese ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, per Adresse A-1010 Wien, Stubenbastei 5.

Der Antrag auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates kann auch bei der Bundesinnung der Mechatroniker in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 65, eingebracht werden und muss folgende Informationen bzw Unterlagen enthalten:

  • Angaben zur Anzahl der beschäftigten MitarbeiterInnen sowie zur Anzahl der beschäftigten Personen mit Personen-Zertifikat
  • Kopien der Personen-Zertifikate
  • Bestätigungen eines externen Sachverständigen, dass im Unternehmen ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigt ist und diesem alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Sanktionen bei fehlenden Zertifikaten

Personen, die ohne Personen-Zertifikat mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten, müssen mit gehörigen Verwaltungsstrafen rechnen. Gleiches gilt für Unternehmen, die die Voraussetzungen für ein Unternehmens-Zertifikat, nicht oder nicht mehr erfüllen, und in denen trotzdem Treibhausgase verwendet werden. Im Wiederholungsfall können Verwaltungsstrafen in einer Höhe von bis zu EUR 38.000,– drohen.

Detailinformationen zum Thema erhalten Sie im Werk “Chemikalienrecht für österreichische Betriebe“, Reg. 13, Kap. 6.1. Alle Infos zum Werk sowie Bestellmöglichkeit finden Sie hier:

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