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Dokument-ID: 365309

WEKA (bli) | News | 23.02.2012

Neuerungen bei der VEXAT

Bei der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) kommt es unter anderem zu Änderungen bezüglich der wiederkehrenden Prüfungen und den Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Die VEXAT regelt die Explosionssicherheit für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden.
Mit BGBl II Nr 33/2012 kommt es neben der Novelle zur Elektroschutzverordnung 2012 auch zur Änderung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT). Diese tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

Wiederkehrende Prüfungen

Die Neuerungen betreffen vor allem die Prüfung, im Speziellen die wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Hierfür wird ein neuer Absatz 2 in § 7 VEXAT angefügt, der besagt, dass
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie längstens alle drei Jahre wiederkehrenden Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Explosionssicherheit unterzogen werden.
In folgenden Fällen bestehen Ausnahmen bzw kürzere Intervalle, in denen wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden müssen (§ 7 Abs 2a VEXAT):

  • Bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau: längstens sechs Monate
  • Auf Baustellen und im Tagbau: längstens ein Jahr
  • Bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung (z. B. Feuchtigkeit, Nässe, zu kalte oder zu hohe Umgebungstemperaturen, Einwirkung von Säuren): längstens ein Jahr

Schutzsysteme

Für Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen gilt gemäß § 15 Abs 3a VEXAT Folgendes:

  • Sie müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden.
  • Wenn Schutzsysteme verwendet werden, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen explosionssicher gemäß § 10 Abs 1 Z 3 VEXAT auszuführen.

Weiters kommt es in der VEXAT zu einigen Änderungen im Anhang für elektrische Anlagen, die vor dem 1. März 2012 errichtet wurden.

Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal unter:

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)