Dokument-ID: 1014265

Clemens Purtscher | News | 23.02.2019

Notausgänge: Sesam öffne dich – sofort und nur für Befugte!

Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen Notausgänge jederzeit leicht von innen auf die gesamte erforderliche Mindestbreite geöffnet werden können. Auch dann, wenn Unbefugte ferngehalten werden sollen – wie lässt sich dies am besten umsetzen?

Die einfachste Art, die Forderung der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen, ist es natürlich, die Türen von Notausgängen unverschlossen zu halten, solange sich Personen in der Betriebsstätte aufhalten. Wo dies unerwünscht ist (zB als Schutz gegen Durchgang unbefugter Personen), muss eine geeignete technische Lösung installiert werden. Die DGUV-Information 208-010 beschreibt einige Varianten solcher Lösungen:

Panikverschlüsse enthalten Betätigungselemente (zB Türdrücker, Panikstange), mit denen auch verschlossene Notausgangstüren jederzeit von innen geöffnet werden können. Panikverschlüsse sind das Verriegelungssystem, das am schnellsten geöffnet werden kann.

Der EH-Türwächter bildet unter dem Türgriff eine Hemmschwelle, die sich aber durch Herunterdrücken der Türschnalle nach unten verschieben lässt, wodurch die Türe mit nur einem Handgriff geöffnet werden kann.

Fluchttürhauben sind durchsichtige, unzerbrechliche Abdeckungen, die über dem Türgriff angebracht werden. Im Notfall können sie leicht mit der Hand abgeschlagen werden und der Türgriff wird für die Betätigung freigelegt.

Ein elektrischer Türkontakt wird durch unbefugtes Öffnen der Türe ausgelöst, was ein Warnsignal und/oder eine Anzeige an zentraler Stelle bewirkt. Daher sollte auffällig darauf hingewiesen werden, dass die Tür gegen unbefugtes Öffnen gesichert ist.

Unterweisungspflichten

Arbeitnehmer, die im Fluchtfall auf einen gesicherten Notausgang angewiesen sein können, sind in der Funktionsweise der Entriegelung des Notausganges zu unterweisen, insbesondere bei elektrischen Systemen sowie bei Türwächtern.

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