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Novelle der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
Mit der Novelle, die am 1. April 2016 in Kraft tritt, wird eine neue Bestimmung zum Anbringen des CE-Kennzeichens in die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung eingefügt. Was müssen Unternehmen diesbezüglich beachten?
Die Änderung der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennV) wurde am 17. Dezember 2015 mit BGBl II Nr 431/2015 kundgemacht.
Eindeutige Kennzeichnung
Die eindeutige Kennzeichnung muss nun auch den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie eine Postanschrift enthalten (§ 1 Abs 1 Z 1 SprKennzV).
Dies muss deutlich lesbar sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
Anbringen des CE-Kennzeichens
Neu eingefügt wurde die Bestimmung § 2a SprKennzV. Für die Anbringung des CE-Kennzeichens gilt Folgendes:
- Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Wenn das aufgrund der Größe, Form oder Gestaltung des Schieß- und Sprengmittels nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
- Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen nur dann angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden.
- Hinter dem CE-Kennzeichen ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen, wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß § 12f SprG vorgenommen hat.
- Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 zu entsprechen.
Die SprKennzV-Novelle 2015 wird am 1. April 2016 in Kraft treten.
Die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal Brandschutz online: