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Dokument-ID: 831472

WEKA (bli) | News | 11.05.2016

Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung bringt neue Stoffverbote

Durch die Novelle kommt es unter anderem zu neuen Stoffverboten für Flammschutzmittel. Ab wann treten die Bestimmungen dazu in Kraft, was ändert sich sonst noch?

Allgemeines, Umsetzung von EU-Recht

Die Elektroaltgeräteverordnung-Novelle 2016 (EAG-VO Novelle 2016) wurde mit BGBl II Nr 71/2016 kundgemacht. Damit werden die delegierten Richtlinien der EU-Kommission zu Ergänzungen der ROHS-Richtlinie 2011/65/EU (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) in der Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt.

Inhalte der Novelle

Neue Stoffverbote

Die wesentlichste Änderung betrifft die Regelung zu den Stoffverboten (§ 4). Hier kommen vier neue Flammschutzmittel hinzu und zwar: DEHP, BBP, DBP und DIBP. Damit wird die EU- Richtlinie (2015/863/EU) umgesetzt.

Allerdings gibt es hierfür Übergangsbestimmungen: Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt grundsätzlich, sofern Abs 1b bis 1d nicht anderes bestimmen, ab dem 22. Juli 2019.

Gemäß Abs 1c gilt zB die Beschränkung nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten.

Weitere Neuerungen

  • Klarstellungen hinsichtlich der Verpflichtungen für Importeure, die Geräte aus Drittstaaten importieren und Exporteure (§ 4a Abs 3)
  • Die Einstellung der Tätigkeit eines Herstellers/Importeurs ist über das EDM-Portal zu melden. (§ 21 Abs 1)
  • Ergänzung bei den Ausnahmen in Anhang 2a

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen sind prinzipiell mit 26. März 2016 in Kraft getreten, wobei jedoch die Vorgaben für die Stoffverbote (wie oben bereits erwähnt) gestaffelt nach Einsatzbereichen erst ab 22. Juli 2019 zur Anwendung kommen.

Quellen

WKO

Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO Novelle 2016)