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WEKA (bli) | News | 17.02.2016

Novellen 2016: VerpackungsabgrenzungsV und Altlastenatlas-VO

Die beiden Novellen sind bereits vor kurzem in Kraft getreten. Welche Neuerungen sich dadurch ergeben und was es zu beachten gilt, das erfahren Sie zusammengefasst in diesem Beitrag.

VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016

Die Novelle ermöglicht Teilnehmern an einem Sammel- und Verwertungssystem für das Kalenderjahr 2015 die Wahlmöglichkeit in ihrer Jahresabschlussrechnung entweder gesamthaft den Anhang der Verordnung in der Stammfassung (BGBl II Nr 10/2015) oder in der Fassung der vorliegenden Novelle (BGBl II Nr 29/2016) anzuwenden.

Der Anhang zur Anteilsfestlegung wurde mit der Novelle neu erlassen: Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur Stammfassung des Anhangs sind:

  • Glas wird vollständig dem Haushalt zugeordnet. Anteile von Glas im gewerblichen Bereich sind jeweils unter der Bagatellgrenze und rechtfertigen nicht den Aufbau einer eigenen Sammlung im Gewerbebereich.
  • Neuerungen bezüglich Getränkeverbundkartons: Festlegungen sollen nur in den Nahrungs- und Genussmittel betreffenden Produktgruppen (AT 03 bis AT 06 sowie AT 12 und 14) getroffen werden, in denen Getränkeverbundkartons auch tatsächlich verwendet werden.
  • In der Sonderregel für Paletten, Umreifungs- und Klebebänder werden die Packstoffe Glas und Keramik gestrichen, da derartige Verpackungen nicht vorkommen.
  • Festlegung von neuen Anteilen in den Produktgruppen AT 08, 09, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 26, 27, 30, 32 und 34.

Die Änderungen sind mit 30. Jänner 2016 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist auf fünf Jahre befristet, ein Außerkraft-Treten ist somit mit Ende 2020 festgelegt.

2. Altlastenatlasverordnungsnovelle 2015

Die Novelle wurde in BGBl II Nr 12/2016 kundgemacht und führt zu folgenden Neuerungen:

  • Ausweisung und Festlegung der Prioritätenklasse folgender Altlasten:
    • T17 Pochergraben Schwaz
    • W28 Frachtenbahnhof Penzing – Umschlagplatz Kunststoffchemie
    • Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlasten auf „gesichert“:
      • N59 Putzerei Alaska
      • W7 SHELL - Pilzgasse
      • Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlasten auf „saniert“:
        • O50 Schwellenimprägnierung Schneegattern
        • O73 Tankstelle Stiglechner

Die Änderungen der Novelle sind mit 1.2.16 in Kraft getreten.

Quellen

Gesetzestext VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016

Erläuternde Bemerkungen zur VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016

Gesetzestext 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2015

WKO – 2. Altlastenatlasverordnungsnovelle 2015