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WEKA (bli) | News | 26.09.2016

Novellen im Landesrecht zum Brandschutz

Im Sommer 2016 kam es zu einigen Änderungen bei den Landesvorschriften. So wurden z. B. die OIB-Richtlinien 2015 in der Salzburger Bautechnikverordnung umgesetzt. Details zu allen Änderungen finden Sie in diesem Beitrag.

Salzburger Bautechnikverordnung

Mit LGBl Nr 55/2016 wurden nun auch in Salzburg die neuen OIB-Richtlinien, OIB-RL 2015 1 bis 6 umgesetzt. Dabei sollen jedoch Sonderregelungen gemäß Anlage 1 der Verordnung eingehalten werden.

Bautechnische Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigung und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

März 2015

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

März 2015

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

März 2015

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

März 2015

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

März 2015

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

März 2015

keine

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

März 2015

keine

Schallschutz

5

Schallschutz

März 2015

keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil B der Anlage 1

Sonderreglung zu OIB-RL 2

Bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten. (Abweichumg zu Pkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 sowie abweichend zu den Pkt 5.3.1 und 5.3.3, jeweils lit c)

Die Änderungen traten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Hinweis:

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.

Gassicherheitsverordnung

Auch hier kommt es zu einer kleinen Änderung durch LGBl Nr 55/2016 und zwar bezüglich der Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen. Gemäß § 1 Z 4 gelten die Sicherheitserfordernisse für die Aufstellung von Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW:
Richtlinie ÖVGW-G 4, Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW, Ausgabe November 2010.

Hinweis:

Bis zum 30. Juni 2016 galten diese für die Aufstellung von Gasfeuerstätten mit einer Heizleistung von mehr als 35 kW: Richtlinie ÖVGW-G 4, Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW, G 4, Ausgabe November 1997, mit der Maßgabe, dass diese für die Aufstellung von Gasgeräten über 35 kW gilt.

Kärntner Feuerwehrgesetz

Durch LGBl Nr 31/2016 kommt es zu ein paar Änderungen bezüglich § 8 – Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, und zwar:

§ 8 Abs 3:

Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.

Davor hieß es: Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, im Bedarfsfall leichtere Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.

§ 8 Abs 4:

Hier wurde ergänzt, dass aktive Mitglieder mit ihrer Zustimmung noch bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, als Mitglied der Reserve gelten.

Außerdem wurde dahingehend geändert, dass Mitglieder der Reserve im Bedarfsfall für ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden dürfen (davor hieß es für leichtere Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes).

Die Änderungen traten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Tiroler Bauordnung 2011

Mit LGBl Nr 94/2016 kam es zu umfassenden Änderungen, die Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen bleiben jedoch im Großen und Ganzen gleich.

Neu ist zB, dass in § 3 Grundstücke für bauliche Anlagen ein neuer Absatz 3 eingefügt wird, der da lautet:

„Auf Grundstücken im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 39 Abs 1 lit a und b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, gewährleistet ist, dass

a) keine schweren Unfälle bewirkt und

b) das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle höchstens unwesentlich vergrößert bzw verschlimmert

werden können. § 3 Abs 1 dritter und vierter Satz und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sind anzuwenden“

Der bisherige Absatz 3 „Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.“ wird zu Absatz 4.

Die Änderungen treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Quellen:

Gesetzestext Änderungen der Bautechnikverordnung und der Gassicherheitsverordnung

Gesetzestext Kärntner Feuerwehrgesetz

Gesetzestext Änderung der Tiroler Bauordnung 2011