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WEKA (bli) | News | 18.06.2015

Novellen zur BatterienVO und 1. Altlastenatlas-VO

Mit 1. Juli 2015 treten die Änderungen dieser beiden Verordnungen in Kraft. Dies führt unter anderem dazu, dass Ausnahmebestimmungen für Cadmium enthaltene Gerätebatterien auslaufen. Dürfen diese noch in Verkehr gesetzt werden?

BatterienVO

Mit der BatterienVO Novelle 2015 (BGBl II Nr 109/2015) wird die Änderung der EU-Batterienrichtlinie (2006/66/EG) in nationales Recht umgesetzt. Die Novelle tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Es kommt zu folgenden Änderungen:

§ 4 Stoffverbote und Vermeidung

Die Ausnahmebestimmungen für Cadmium enthaltende Gerätebatterien und -akkumulatoren enden und zwar

für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen mit 31. Dezember 2016) und

für Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt mit 1. Oktober 2015.

Wurden diese vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung des Verbotes zulässigerweise in der EU erstmals in Verkehr gesetzt, dürfen sie auch nach dem Verbot in Verkehr gesetzt werden. Der Abverkauf dieser Batterien und Akkumulatoren ist also erlaubt.

§ 8 Entnehmen von Gerätebatterien

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Weiters müssen Anweisungen zur korrekten Entnahme sowie Informationen über den Typ der eingebauten Geräte beigefügt sein.

Dies gilt jedoch nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

§ 22 Registrierung der Verpflichteten

Geringfügige Ergänzungen der Registrierungsdaten dahingehend, dass der Hersteller bei Einstellen seiner Tätigkeit, dies im Wege des Registers zu melden hat.

Altlastenatlas-VO

Mit BGBl II Nr 110/2015 wurde eine Novelle zur Altlastenatlasverordnung kundgemacht und darin gesicherte Standorte und Ausweisung neuer Altlasten bekanntgegeben.

Die Änderungen betreffen die Bundesländer Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien. Inhalt sind

  • die Ausweisung von Altlasten und Altstandorten,
  • die Festlegung der Prioritätenklasse bzw die Änderung der Prioritätenklassen als „saniert“ bzw „gesichert“ sowie
  • Anpassungen bei Grundstücksnummern.

Diese Änderungen treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Quellen

BatterienVO Novelle 2015

WKO Batterienverordnung

1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2015

WKO Altlastenatlas