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WEKA (bli) | News | 11.11.2015

OIB-RL 2.1, 2015 bringt Neuerungen bei höchstzulässigen Geschoßflächen

Durch die Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.1 kommt es zu Änderungen bezüglich der höchstzulässigen Geschoßflächen für Brandabschnitte bei Betriebsobjekten.

Oberirdische Obergeschoße – Änderung

In Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 werden die höchstzulässigen Flächen oberirdischer Geschoße innerhalb von Hauptbrandabschnitten festgelegt. Dabei spielen

  • die Sicherheitskategorie,
  • die Anzahl der Geschoße und
  • die Brandwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile

eine bedeutende Rolle.

Neu ist, dass seit Gültigkeit der Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.1 seit März 2015 die zulässigen Flächen von Hauptbrandabschnitten gemäß Tabelle 1 überschritten werden können, wenn ein Brandschutzkonzept vorliegt, das dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ entspricht.

Hinweis:

Die Tabelle „Zulässige Netto-Geschoßflächen oberirdischer Geschoße innerhalb von Hauptbrandabschnitten (in m²)“ finden Sie im Beitrag „Betriebsbauten – Höchstzulässige Geschoßflächen“ des Werks „Technische Richtlinien im Brandschutz“.

Berechnung der höchstzulässigen Netto-Geschoßflächen – Änderung

Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozialräume bis zu einer Netto-Grundfläche von insgesamt maximal 400 m² müssen seit der Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.1 nicht mehr in die Berechnung mit einbezogen werden, auch wenn sie nicht durch brandabschnittsbildende Bauteile begrenzt werden.

Mehr zum Thema

Weiterführende Informationen zum Thema (Bestimmungen gemäß der OIB-Richtlinie 2.1, Ausgabe 2015 für oberirdische und unterirdische Geschoße sowie Decken zwischen Geschoßen finden Sie im Werk „Technische Richtlinien im Brandschutz“: Info und Bestellmöglichkeit für die Print-Ausgabe des Werks

Betriebsbauten – Höchstzulässige Geschoßflächen