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OIB-Richtlinien sind Arbeitsschutz-Ersatzmaßnahme
Erlass des Arbeitsinspektorates: Die brandschutztechnische Ausführung eines Gebäudes entlang der neuen OIB-Richtlinien 2015 stellt eine geeignete Ersatzmaßnahme gemäß § 95 ASchG für Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung dar.
OIB-Richtlinien sind aktueller Stand der Technik
Am 26. März 2015 wurden durch die Generalversammlung des OIB die neuen OIB-Richtlinien 2015 beschlossen (siehe auch EHS-Newsletter, April-Ausgabe). Mittels Erlass macht das Arbeitsinspektorat nun deutlich: Aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes sind die OIB-Richtlinien 2015 aktueller Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik und des baulichen Brandschutzes. Als solche ist die brandschutztechnische Ausführung eines Gebäudes entlang der neuen Richtlinien auch eine geeignete Ersatzmaßnahme gemäß § 95 ASchG für Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Abweichungen von der Arbeitsstättenverordnung werden damit bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien auf Antrag ausdrücklich als Ausnahmen zugelassen.
Genehmigte Abweichung von den OIB-Richtlinien
Grundsätzlich ist beim Erwirken von Ausnahmen allerdings zu beachten, dass ein „Rosinenpicken“ aus den einzelnen Bestimmungen der OIB-Richtlinien nicht gestattet wird, sondern alle zusammenhängenden Regelungen eingehalten werden müssen. Sind allerdings innerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Abweichungen von den Anforderungen der OIB-Richtlinien im Brandschutz genehmigt worden, werden auch solche als Grundlage für Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung gemäß § 95 ASchG herangezogen, sofern das gleichwertige Schutzniveau entsprechend dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ nachgewiesen wurde.
Besonderer Hinweis: Türen im Verlauf von Fluchtwegen
Die wichtigsten Berührungspunkte zwischen OIB-Richtlinien und der Arbeitsstättenverordnung finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion unter:
Link zur Übersicht der Arbeitsinspektion
Besonders weist das Arbeitsinspektorat allerdings auf die Regelungen der OIB-Richtlinien hinsichtlich der Breite von Türen im Verlauf von Fluchtwegen hin. So heißt es im Wortlaut gemäß OIB-Richtlinie 4, Punkt 2.8.1:
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der
Durchgangslichte aufweisen:
- für höchstens 40 Personen: 80 cm,
- für höchstens 80 Personen: 90 cm,
- für höchstens 120 Personen: 1,00 m.
Hinsichtlich der Bestimmungen von Notausgangsbreiten gemäß § 18 Abs 2 AStV unterstreicht hier das Arbeitsinspektorat:
„Eine Ausnahme von den Notausgangsbreiten § 18 Abs 2 AStV ist zulässig, da Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind (§ 95 Abs 3 Z 2 ASchG).“