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WEKA (red) | News | 16.06.2011

Sichere Lagerung von Flüssiggas

Um Gefahren möglichst zu minimieren müssen beim Umgang und der Lagerung von Flüssiggas grundlegende Anforderungen, vor allem jene der Flüssiggas-Verordnung 2002, erfüllt werden. Das Select-Tool Flüssiggas ist dabei ein hilfreicher Arbeitsbehelf.

Flüssiggas – Definition und Eigenschaften

Zu den Flüssiggasen zählen brennbare Kohlenwasserstoffe wie

  • Propan
  • Propen
  • Butan
  • Buten und
  • deren Gemische.

Besonders an Flüssigas ist, dass es bei normalem Druck und normaler Temperatur gasförmig ist, sich jedoch durch geringen Druck verflüssigen lässt. Das Volumen des verflüssigten Gases beträgt nur 0,4 % des Gasvolumens, deshalb lassen sich große Energiemengen auf geringstem Raum speichern.

Sicherheitstechnisch zu beachten ist, dass Flüssiggas schwerer als Luft ist, dadurch wird eine Ansammlung in Gruben, Schächten etc begünstigt. Weiters besitzt Flüssiggas eine niedrige Explosionsgrenze und einen hohen Energiegehalt, deshalb ist sowohl beim Umgang mit Flüssiggas als auch bei dessen Lagerung höchste Vorsicht geboten.

Lagerung von Flüssiggas

Um eine sichere Lagerung von Flüssiggas zu gewährleisten, sollte Folgendes beachtet bzw veranlasst werden werden:

  • Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 (BGBl II Nr 446/2002)
  • Sachgemäßer Umgang mit Flüssiggas
  • Regelmäßige Schulung und Unterweisung des Personals

Unter Lagerung ist gemäß der Flüssiggas-VO 2002 die Aufstellung von befüllten aber auch entleerten Flüssiggasbehältern zu verstehen. Dabei gelten auch jene Behälter als „gelagert“, die an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind und somit in Verwendung stehen.

Prinzipiell kann die Lagerung von Flüssiggas sowohl in einen dafür vorgesehenen Lagerraum als auch im Freien erfolgen, wobei brandschutztechnisch die Lagerung im Freien besser ist.

Zulässige Gesamtlagermenge und unzulässige Lagerung

Flüssiggaslager mit einer Lagermenge von mehr als 15 kg sind immer genehmigungspflichtig. Die Gesamtlagermenge des gelagerten Flüssiggases ergibt sich jeweils aus dem der Genehmigung zugrunde liegenden Projekt.

In § 18 Flüssiggas-VO 2002 ist geregelt, in welchen Fällen die Lagerung von Flüssiggas unzulässig ist. Z B. ist sie in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten bzw -gängen sowie in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeug abgestellt sind, verboten.

Anforderungen an Flüssiggaslager in Gebäuden

  • Sie müssen so angelegt sein, dass sie rasch und gefahrenlos verlassen werden können.
  • Sie müssen mindestens einen direkten Ausgang ins Freie haben.
  • Die Türen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufgehen. Wenn ein Lagerraum nur Hub-, Kipp oder Schiebetore hat, muss zumindest eines davon eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.
  • Die Türen und Fenster des Lagers müssen brandhemmend bzw nicht brennbar sein.

Das Select-Tool Flüssiggas finden Sie auf Ihrem Portal im Menüpunkt „Tools".