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WEKA (msc) | News | 24.02.2015

Sicherheit an Batterieladestationen

Elektrische Stapler schonen die Umwelt durch Abgasfreiheit und Lärmreduktion. Die unsachgemäße Verwendung von Batterieladestationen bedeutet allerdings ein Gefährdungspotential für ArbeitnehmerInnen. Überprüfen Sie die Sicherheit Ihrer Ladeanlagen.

Gefahrenpotential von Batterieladeanlagen

Die Anschaffung von elektrischen Staplern oder ähnlichen Arbeitsmitteln ist hinsichtlich verschiedener Gesichtspunkte attraktiv. Durch abgasfreien Betrieb wird nicht nur die Umwelt geschont, auch die Lärmbelastung am Arbeitsplatz lässt sich mittels elektrischer Antriebe deutlich reduzieren. Das Laden von Antriebsbatterien, auch an dafür vorgesehenen Batterieladestationen, ist aber mit speziellen Gefahren verbunden, die den Arbeitnehmer betreffen können – insbesondere bei unsachgemäßer Durchführung des Ladevorganges.

Potentielle Gefahren beim Laden von Antriebsbatterien sind (s. Leitfaden Antriebsbatterien der Arbeitsinspektion):

  • Verätzungen durch Elektrolyt
  • Gefahren durch den elektrischen Strom (z.B. hohe Kurzschlussströme infolge eines Fehlverhaltens)
  • Gefahren durch die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre (Wasserstoff-Luft-Gemisch zB durch Überladung der Batterie)
  • Brandgefahr
  • Manuelle Lastenhandhabung
  • Gefahr einer Zündung externer explosionsfähiger Atmosphären durch den elektrischen Strom

Grundsätzliche Vorsichtsmaßnahmen

Hinsichtlich der Verwendung von Batterieladestationen empfiehlt die AUVA folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Lüftungsöffnungen des Raumes freihalten
  • Persönliche Schutzausrüstung verwenden
  • Keine Werkzeuge oder sonstige Metallteile auf der Batterie ablegen
  • Batteriesäurespritzer sofort mit reichlich Wasser abwaschen
  • Batterie trocken und sauber halten
  • Bindemittel zum Binden von Elektrolytspritzern bereitstellen
  • Batterien nicht unter Last an- und abklemmen (Gefahr der Funkenbildung)
  • Batterieladeanlage regelmäßig kontrollieren

Beachten Sie auch, dass Batterieladestationen mit einer Ladeleistung über 2 kW bzw mit Batterienennspannungen über 120 V als elektrische Betriebsstätte gelten und damit Zutrittsbeschränkungen unterliegen.

Kennzeichnung der Ladestationen

Grundsätzlich sind für die gesamte Kennzeichnung im Betrieb jedenfalls die Darstellungen der KennV maßgeblich. Ein Umstieg auf Beschilderungen der ÖNORM ISO 7010 ist beispielsweise nicht erforderlich. Neue Schilder und Kennzeichnungen können aber verwendet werden (und durchaus auch empfehlenswert sein), solange sie dem Grundsatz des § 3 KennV entsprechen. Für Batterieladestationen ist folgende Kennzeichnung wesentlich:

Gebotsschilder

  • Schutzbrille tragen
  • Schutzhandschuhe verwenden
  • Schürze tragen

Warnschilder

  • Gefahr durch Batterie
  • Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Verbotsschilder

  • Rauchen verboten
  • Verbot von Feuer und offenem Licht

Hinweisschilder

  • Feuerlöscher
  • Augenspüleinrichtungen

Weitere Informationen und Quellen

Wir empfehlen Ihnen die Broschüre der AUVA „ Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge – Sicherheitsaspekte für Gestaltung und Betrieb“, die anschaulich die wesentlichen Informationen hinsichtlich des Ladevorganges und des Betriebes von Batterieladestationen zusammenfasst.

Außerdem den Leitfaden Antriebsbatterien der Arbeitsinspektion.

Produkttipp

Umfassende Infos rund um das Thema Batterieladestation finden Sie auch in unserem Werk "Explosionsschutz im Betrieb":

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