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WEKA (lve) | News | 22.01.2020

Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten

Hier erfahren Sie welche brandschutztechnischen Anforderungen für elektrische Leitungen in Flucht- und Rettungswegen und der Zentralbatterieanlage der Sicherheitsbeleuchtung gelten.

Um im Brandfall die notwendigen Evakuierungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können, muss die Sicherheitsbeleuchtung für eine bestimmte Zeit funktionstüchtig bleiben. Welche brandschutztechnischen Anforderungen müssen daher gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002 erfüllt werden?

Elektrische Leitungen in Flucht- und Rettungswegen

Prinzipiell sollten die elektrischen Leitungen wie folgt verlegt werden:

  • einzeln voll verputzt oder
  • in Schlitzen von massiven Wänden oder
  • in Installationsschächten und -kanälen oder
  • innerhalb von brandhemmenden Wänden oder Doppelböden oder
  • über Unterdecken oder
  • in nicht brennbaren Hohlraumestrichen

Eine in diesem Zusammenhang häufig auftretende Frage ist, ob Leitungen offen verlegt werden können. Die Antwort lautet ja, und zwar dann wenn

  • sie ausschließlich der Versorgung von Räumen desselben Brandabschnittes dienen,
  • Leitungen mit verbesserten Brandverhalten (zB halogenfreie flammwidrige Kabel) verwendet werden oder
  • es sich um einzelne, kurze Stichleitungen in Fluren handelt.

Funktionserhalt

Unter Funktionsgehalt ist zu verstehen, dass elektrische Leitungsanlagen und die zugehörigen Verteiler und Leitungsverbindungen für notwendige Sicherheitseinrichtungen (zB für Brandmelde-, Lüftung, Rauchabzugs-, Sprinkleranlage usw) bei einer äußeren Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.

Der Funktionserhalt ist sichergestellt, wenn die Leitungsanlage den Funktionsklassen E 30 bzw E 90 gem ÖNORM DIN 4102-12 entspricht, oder die Verlegung auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenstrichs mit mindestens 30 mm Überdeckung oder im Erdreich oder in einem Sandbrett mit Abdeckung erfolgt.

Gem Pkt 5.4 der ÖVE/ÖNORM E 8002 muss für die elektrischen Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung die Dauer des Funktionserhaltes mindestens 30 Minuten betragen, ausgenommen davon sind jene Teile der Endstromkreise, deren Ausfall zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung anderer Bereiche führt.

Prüfzeugnis

Für Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt wird nach einer Prüfung im Brandverhalten ein Prüfzeugnis erstellt. Diesem sollten folgende Informationen entnommen werden:

  • Welches Kabel eines bestimmten Herstellers mit welchem Tragesystem geprüft ist
  • Beschreibung der Tragekonstruktion
  • Bei Kabeltrassen und Kanälen Angaben über die maximal zulässige mechanische Belastung
  • Bei Einzel- oder Bündelverlegung die maximalen Befestigungsabstände und die maximalen Belastungen
  • Funktionsdauer, zB E 30, E 60 oder E 90

Zentralbatterieanlage

Die Zentralbatterieanlage für die Sicherheitsbeleuchtung muss spezielle brandschutztechnische Anforderungen erfüllen und in einem eigenen elektrischen Betriebsraum untergebracht sein. Dieser Betriebsraum muss im Gefahrenfall von allgemein zugängigen Räumen oder vom Freien aus leicht erreichbar sein, ungehindert verlassen werden können und folgende brandschutztechnische Anforderungen erfüllen:

  • Die Trennung von anderen Räumen muss der Feuerwiderstandsklasse EI-90 entsprechen.
  • Öffnungen von Kabel- oder Leistungsdurchführungen sind mit brandbeständigen Abschottungen zu verschließen.
  • Türen müssen mindestens eine Feuerwiderstandsklasse von EI 30-C“ aufweisen, nach außen aufschlagend und selbst schließend sein.
  • Der Betriebsraum muss direkt oder über Lüftungsleitungen aus dem Freien belüftet und ins Freie entlüftet werden.
  • Der Fußboden muss ableitfähig für elektrostatische Ladungen sein.

Quellen:

https://www.weka.at/brandschutz/

Explosionsschutz-im-Betrieb-59350

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Explosionsschutz im Betrieb.

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