Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
WEKA (kp) | News | 19.10.2017
Sind Ihre Brandschutztüren fachgerecht eingebaut?
Ob im Neubau oder Bestand – alle verwendeten Bauprodukte, wie Brandschutztüren, müssen den aktuellen Standards entsprechen und auch fachgerecht eingebaut sein. Für die Einbaukontrollen ist besonderes Know-How erforderlich.
EU-Bauproduktenverordnung
Mit der EU-Bauproduktenverordnung wurde europaweit auch für Baustoffe und Bauteile die CE-Kennzeichnung eingeführt. Ergänzend müssen die Hersteller jedem Produkt eine Leistungserklärung beilegen, aus der hervorgeht, für welchen Verwendungszweck es geeignet ist und welchen Feuerwiderstand es aufweist. Bauverantwortliche stehen dafür gerade, dass alle Bauprodukte CE- bzw ÜA-gekennzeichnet sind und fachgerecht eingebaut werden.
Sonderfall Brandschutztüren: CE-Kennzeichnung neben ÜA-Kennzeichen
Brandschutztüren für den Außenbereich müssen europaweit mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Zusätzlich muss die genaue Leistungserklärung, ua in Bezug auf den Brandwiderstand, mitgeliefert werden. Das österreichische ÜA-Kennzeichen ist noch für Brandschutztüren im Innenbereich zulässig.
Neue Feuerwiderstandsklassen
T30, F90 etc – dies ist für neue Brandschutztüren schon lange nicht mehr anwendbar. Denn alle Bauprodukte sind nach dem neuen System der ÖNORM EN 13501 zu klassifizieren. Eine neue Feuerschutzklasse ist zB „REI 90“ – 90 Minuten Tragfähigkeit plus 90 Minuten Raumabschluss plus 90 Minuten lang Wärmeisolation im Brandfall.
Baurecht und Strafrecht: Große Haftungsrisiken bei Mängeln
Bauverantwortliche müssen die aktuellen baurechtlichen Bestimmungen und technischen Anforderungen für Bauprodukte, wie Brandschutztüren und Feuerschutzabschlüsse, kennen und anwenden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Einbau gezielt zu kontrollieren. Führen Fehler zu Bränden, tragen Bauverantwortliche hohe Haftungsrisiken, wie zB eine strafrechtliche Verfolgung.
Zerstörungsfreie Kontrolle des fachgerechten Einbaus
Die vollständige Funktionsfähigkeit von Brandschutztüren im Brandfall ist nur bei fachgerechtem Einbau garantiert. Die Verantwortlichen benötigen ein geschultes Auge und spezielles Know-How, um auch verborgene Mängel aufzuspüren.
Seminartipp
Kontrollieren Sie sorgfältig den Einbau von Feuerschutzabschlüssen!
- Rechtliche und technische Grundlagen im baulichen Brandschutz
- CE-Kennzeichnung von Bauprodukten und Feuerschutzabschlüssen
- Einbau und zerstörungsfreie Überprüfung in Neubau und Bestand