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WEKA (kp) | News | 13.01.2015
Verordnung über die Begrenzung der Emissionen in Sinteranlagen wurde aufgehoben
Die Verordnung ist mit BGBl II Nr 303/2014 am 30.11.2014 außer Kraft getreten. Was bedeutet das für nach ihr genehmigte Anlagen und welche Bestimmungen sind nun anzuwenden?
Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, BGBl II Nr 163/1997, galt seit Juni 1997. Sie hatte zum Ziel Luftschadstoffemissionen durch Stäube, Chlorverbindungen, Fluorverbindungen, Schwefel-, oder Stickstoffoxide bzw Dioxine zu minimieren. Die Emissionen mussten mittels Verminderung ihrer Massenkonzentrationen oder ihrer Massenströme möglichst geringgehalten und definierte Grenzwerte eingehalten werden. Begleitend sah die Verordnung regelmäßige bzw kontinuierliche Messungen und periodische Wartungen der Brenner vor und stellte besondere Anforderungen an die Lagerung staubender Güter in solchen Betriebsanlagen.
Im Sommer 2013 wurde die neue IPPC-Richtlinie für Industrieemissionen, Amtsblatt 2010/75/EU, in der Gewerbeordnung in nationales Recht umgesetzt (BGBl I Nr 125/2014). Sinteranlagen zählen laut IPPC-Richtlinie und GewO zu den IPPC-Anlagen. Ihre umfassenden Sicherheits- und Umweltanforderungen finden sich daher nun auch in §§ 71b, 71c, 77a, 77b, 81 bis 84h, 353a sowie Anlagen 3, 4 und 6 der Gewerbeordnung.
Bereits bestehende Anlagen wurden schon in den letzten Jahren abweichend von der Verordnung genehmigt. Für nach dieser Verordnung genehmigte Anlagen gilt mit BBGl II Nr 303/2014, dass die Bestimmungen der Verordnung so lange weitergelten, bis sie durch Bescheid abgeändert werden.
Nähere Informationen zur Genehmigung von IPPC-Anlagen finden Sie in diesem WEKA-Werk: Betriebsanlagenrecht in der Praxis