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WEKA (kp) | News | 07.03.2019

Wenn Unfälle in Gebäuden zu Gerichtsverfahren führen - womit entlasten sich Verantwortliche?

Je moderner ein Gebäude ist, desto höher ist die technische Ausstattung. Hand in Hand damit steigt auch die Verantwortung der operativen Mitarbeiter. Wie sehr, verdeutlicht ein OGH-Urteil zu einem Aufzugsunfall.

Steigende Betreiberpflichten für Gebäude und Anlagen

Mit der technischen Modernisierung sind auch die Betreiberpflichten an die Sicherheit deutlich gestiegen. In den Gebäuden müssen Brandschutz, Sicherheit und der Erhalt der Gesundheit der Menschen gewährleistet sein.

Denken Sie an die Funktionstüchtigkeit von Brandschutztüren oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Ist die Sicherheit der Aufzüge gewährleistet? Entspricht die Qualität des Trinkwassers den Vorschriften? Die Gewährleistung der Sicherheit ist nur durch regelmäßige Kontrollen, periodische Überprüfungen und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen garantiert.

Betreiberpflichten werden auf die operativen Mitarbeiter übertragen

Bereichsübergreifend sind die Gebäudeinhaber und –betreiber bzw die Geschäftsleiter für die Einhaltung der Betreiberpflichten verantwortlich. Die Ausführung obliegt aber den operativen Mitarbeitern – Facility Managern, Objektmanagern, Haustechnikern, Instandhaltern. Mit der Übertragung von Aufgaben wird auch ein Teil der Verantwortung für die Technik und Sicherheit auf diese Personen übertragen.

Die Rolle des Facility Managements bzw der Instandhaltung bei der Erfüllung der Betreiberpflichten

Folgende Aufgaben sind im Facility Management zu erfüllen:

  • Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit aller Anlagen
  • Überwachung und Umsetzung der Betreiberpflichten
  • Auswahl externer Servicepartner für Überprüfung, Reinigung und Instandhaltung
  • Vorgabe von Leistungsstandards und Kontrolle der Leistungserfüllung

Mängel können nach Unfällen zu Gerichtsverfahren führen

Nach Unfällen muss das Facility Management nachweisen, dass alle Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.

Beispiel eines Aufzugsunfalls, der vor dem OGH verhandelt wurde:

Ein Untermieter konnte eine Aufzugstür öffnen, obwohl die Liftkabine nicht im selben Stockwerk war. Er stürzte in den Liftschacht und verletzte sich schwer.

Vor Gericht war die Kernfrage, warum der Untermieter die Aufzugstür überhaupt öffnen konnte. Die Ursache war ein Steinchen in der Verriegelungsvorrichtung. Vom Gebäudebetreiber und vom Facility Manager mussten folgende Nachweise erbracht werden:

  • Die Aufzugsanlage wurde jährlich von einem Sachverständigen überprüft.
  • Die verpflichtenden periodischen Überprüfungen der Anlage wurden von einem Fachunternehmen sorgfältig durchgeführt.
  • Alle Türen ließen sich bei den Überprüfungen nur öffnen, wenn die Liftkabine im selben Stockwerk war.
  • Die letzte Überprüfung fand zeitnah vor dem Unfall statt.

Im hier beschriebenen Fall konnten der Gebäudebetreiber und der Facility Manager alle Nachweise vorlegen. Sie wurden von allen Vorwürfen entlastet. Werden geforderte Nachweise nicht erbracht, können hohe Schadenersatzzahlungen die Folge sein. Überdies ist Gebäudeinhabern und –betreibern zu empfehlen, die Haftpflichtversicherungsverträge auf den Deckungsumfang zu überprüfen, um im Schadensfall abgesichert zu sein.

Quelle: OGH 18.5.2011, 7 Ob 26/11s, Facility Management Austria, Mag. Philipp Markowski

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