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WEKA (bli) | News | 22.06.2016

Zusammenspiel ExSV 2015 und VEXAT – was müssen Sie beachten?

Die VEXAT steht im engen Zusammenhang mit der neuen Explosionsschutzverordnung 2015, die erst kürzlich in Kraft getreten ist. Was sollten Sie bei der Durchführung der Gefahrenanalyse beachten?

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Die ExSV 2015 (BGBl II Nr 52/2016) ist erst am 20. April 2016 in Kraft getreten und löst die alte Explosionsschutzverordnung 1996 ab. Sie setzt die europäische ATEX-Richtlinie vom 29.3.2014 in österreichisches Recht um.

Sie regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; richtet sich also primär an Hersteller und Inverkehrbringer. Man kann sie also als sog Herstellervorschrift bezeichnen.

Zentrale Rolle spielt hierbei auch die CE-Kennzeichnung. Die Anbringung des CE-Kennzeichens an den Geräten und Schutzystemen ist ein Zeichen dafür, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und ein Bewertungsverfahren (Konformitätsverfahren) durchgeführt wurde.

Verordnung explosionsfähige Atmosphären(VEXAT)

Diese Verordnung dient zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen und richtet sich an den Arbeitgeber. Man kann sie somit als Verwendervorschrift bezeichnen. Sie enthält Regelungen für Arbeiten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, wenn das Auftreten oder Entstehen explosionsfähiger Atmosphären nicht auszuschließen ist.

Den Arbeitgeber trifft gemäß § 4 VEXAT die Verpflichtung vor Aufnahme der Tätigkeit Explosionsgefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Diese sind dann gemäß § 5 VEXAT im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.

Zusammenspiel ExSV 2015 und VEXAT

Gemäß § 9 VEXAT muss eine Gefahrenanalyse durchgeführt werden, dh Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind.

Hier kommt es zum Zusammenspiel zwischen der ExSV 2015 (Herstellervorschrift) und der VEXAT (Verwendervorschrift). Denn aufgrund der CE-Kennzeichnung kann der Verwender (Arbeitgeber) ja davon ausgehen, dass die Arbeitsmittel den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II zur ExSV 2015 entsprechen. Somit gilt die Gefahrenanalyse nach § 9 VEXAT dann als erbracht, wenn der Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend den Herstellerangaben geführt wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Hinweis:

Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Begriffsbestimmungen der ExSV verwendet werden, müssen mit den Anforderungen der ExSV 2015 übereinstimmen.

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Fachbeitrag Zusammenspiel ExSV und VEXAT

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