Dokument-ID: 937520

Vorschrift

Aerosolpackungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2018

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.